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5 (1832)
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Codkx. L. VI. Tit. 30. De jure dclibemnrfo ein.

zwei Verordnungen erlassen Laben, die eine wegen Derjenigen,welche es für nothwendig erachten, eine ihnen angefalleneKrbschaft zuvor in Ueberlegung zu ziehen, die andere aberüber nicht vorhergesehene Schulden des Nachlasses und überden in verschiedenen Fällen den Erben zur Liiist füllendenUngewissen Ausgang desselben. Es ist Uns jedoch auch dieältere Verordnung nicht unbekannt, welche der Kaiser Gor-dianus an den Plato wegen der Soldaten erlassen hat,welche aus Unknnde eine Erbschaft angetreten haben, indemdiese nur wegen desjenig-en Vermögens belangt werden dür-fen, welches sie im Nachlasse des Verstorbenen vorgefundenhaben, deren eigenes Vermögen aber von den Erbschaftsgläu-bigern nicht in Anspruch genommen werden darf. Der In-halt derselben ist in einer der oben erwähnten Verordnungenwieder mit von Uns aufgenommen, worden. Dieser erhabeneGesetzgeber hielt dafür, dass Soldaten besser der Waffen alsder Gesetze kundig sind. Wir Italien es aber für angemessenerachtet, alle jene Verordnungen in ein Gesetz zusammen zufassen, und nicht blos die Soldaten durch ein Rechtsmittel die-ser Art zu schützen, sondern dasselbe auf alle Erben auszu-dehnen, und zwar nicht nur, wenn eine nicht vorhergeseheneSchuld die Erbschaft erschöpft, sondern auch wenn Jemanddie Erbschaft, welche er angetreten hat, mit Schulden belastetfindet. Die Ueberlegungsfrist hört auf diese Weise auf, einnothwendiges Rechtsmittel zu sein, ausgenommen für diejeni-gen verzagten Leute, welche auch da voller Besorgnisse sind,wo keine Gründe dazu vorhanden sind. §. 1. Wenn alsoJemandem eine Erbschaft angefallen ist, mag es nun aus einemTestamente sein, oder vermöge der gesetzlichen Erbfolge, ent-weder als Universalerbe, oder nur zu einem Theile, und erhat es vorgezogen, dieselbe unmittelbar mit wohlbegriindetenHoffnungen anzutreten, so darf er sie hernach nicht ausschlagennnd bedarf keines Inventariums, weil er aus der ganz seinemWillen gemäss übernommenen Erbschaft sämmtlichen Gläubigerngerecht werden muss. Eben so soll Derjenige, welcher esfür nothwendig erachtet hat, auch ohne vorherige Ueberlegungeine Erbschaft auszuschlagen und sich derselben zu enthalten,und derselben innerhalb dreier Monate, von der Zeit an, vroihm bekannt geworden, dass er zum Erben eingesetzt oderberufen worden, offenkundig entsagt hat, auch ohne Errichtungeines Inventariums uiid ohne Abwartung eines andern UinstanuSeiner solchen Erbschaft fremd erachtet werden, mag sie nu»verschuldet oder gewinnreich sein. §. 2. Ist es jedoch zwei-felhaft, ob er die Erbschaft des Verstorbenen antreten solloder nicht, so bedarf er nicht nothwendig einer Ueberlegungs-frist, sondern er kann die Erbschaft antreten und sich in die-