Codex. L. VI. Tit. 30. De jure delibcrandi elc.
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so auch die Unmündigen »Substitution zu agnosciren. Geg. zuConstaiitiiinpel, am SO. April 531, nach d. C. d. Lainpadiusn. Orestes, VV. VC.
21. Dcrselle K. an Joannes, Praef. Praef.
Jemand hatte eine Person zum Erben eingesetzt, welchemit einer andern, von dem sie als Eigeuthum in Anspruchgenommen wurde, über ihren persönlichen ilcchtszustand ineinem Prozesse begriifen war. Letztere, weiche der Herrderselben zu sein behauptete, befahl ihr, die Erbschaft anzu-treten, um so durch dieselbe zu der Erwerbung' der Erbschaftzu gelangen. Diese hielt es jedoch für unwürdig, jenem alsihrem llorrn zu gehorchen. Bei den alten Juristen warendarüber Zweifel entstanden, ob ihm für eine solche Widerspen-stigkeit eine Strafe auferlegt werden könne. Die älteren Ju-risten hegten darüber sehr verschiedene Ansichten; Wir haltenes jedoch für angemessen, ihren Zwiespalt in der Art zuschlichten , dass der Fall selbst genauer und feiner unterschie-den wird. Ist nämlich die Erbeseiusetzung so gefasst worden:ich setze den jenem gehörigen Sclaven zu meinemErben ein, so muss derselbe, weil es klar ist, dass die Eibes-einsetzung lediglich aus Rücksicht auf den Herrn geschehen ist,durch den gehörigen Kichter zum Antritte der Erbschaft undErwerbung derselben angehalten werden; jedoch darf ihm,Wenn er nachher für frei erklärt wird, daraus auf keine Weiseeine Verbindlichkeit entstehen; vielmehr muss der Vortheilund Verlust auf Denjenigen zurückfallen, welcher den Sclaven-Stand desselben behauptete und weder ihm noch gegen ihn Erb-schaftsklageu gestattet werden, so dass ihm auf diese Weisedurchaus kein Nachtheil erwachsen kann. Ist er aber gleichsamals Freier eingesetzt worden, beiderErbeseinsetzung weder einesHerrn noch eines Sclaven Erwähnung geschehen, so darf erauf keine Weise genüthigt werden, die Erbschaft anzutreten,noch ihm das rechtliche Gehör bei dem Gerichte für die Aus-führung der Freiheit versagt werden; vielmehr muss die Fra-ge über die Erbschaft den Weg Hechtens gehen und derProzess über die Freiheit abgewartet werden, mag er nunKläger oder Beklagter sein, dass er mithin, wenn er für einenSclaven erklärt wird, seinem Herrn die Erbschaft erwirbt;Wenn er aber als ein Freier anerkannt wird, dieselbe ihm er-worben wird, im Fall er es vorgezogen hat, dieselbe anzutre-ten. Geg. zu (Jonslautinopel, am SO. April 531, u. d. GL d.Lainpadius u. Orestes, 11. CC.
22. BcrsctLe K. an den Senat. ,Es ist Uns wohl erinnerlich, dass Wir in Gnaden bereits