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Codex. L. VI. Tit. 30. De jure deUbcrantU etc.
dies Recht innerLaib dieses einjährigen Zeitraums auf seineErben übertragen. Wenn er jedoch selbst, nachdem ihm dasTestament eröffnet worden, oder ihm entweder vermöge dergesetzlichen Erbfolge, oder ans dem Testamente, oder sonstirgendwoher der Anfall einer Krbschaft bekannt geworden,nach Ablauf des einjährigen Zeitraums nichts gethan halle,entweder den Antritt oder die Entsagung der Erbschaft dar-znthnn, so soll er nebst seinen Erben Ton dieser Kechtswohl-that ausgeschlossen sein. Stirbt er jedoch im Laufe des ein-jährigen Zeitraums, so hinterlässt er ohne allen Zweifel dieZeit zum Antritte der Erbschaft seinen Erben. Nach Ablaufderselben kann aber auch seinen Erben der Antritt der Erb-schaft nicht ferner erhalten werden. Verkündet siebenmalin dem neuen Grerichtssaale des Justin. Palastes, am SO. Oct.529, u. d. C. d. Decius, V. C.
20. Derselbe K. an Joannes, Vracf. Praet.
Ein Testator hatte Jemanden in seinem errichteten Testa-mente in bestimmte Antheile zum Erben eingesetzt, darauf ineinem anderen Abschnitte seines Testamentes denselben wie-der in andere Antheile, entweder in Er bquoten ■ oder be-stimmte Theile seines Vermögens, und zum dritten Maleendlich wieder in einen andern Antheil oder bestimmte Erb»quoten, und dieser hiejt es seinem Interesse für angemessen,eine oder zwei dieser Erbeseinsetzungen wegzunehmen, der er-sten, zweiten oder einigen von den übrigen aber zn entsagen.Die alten Juristen waren darüber streitig, ob ihm dies zuthun erlaubt sei. Audi in folgendem Falle waren sie verschie-dener Meinung: Ein Vater hatte seinen unmündigen Sohn ineinen Theil seines Vermögens, in den andern Theil desselbenaber irgend einen Fremden zu Erben eingesetzt, und diesenzugleich seinem Sohne auf dessen Todesfall in der Unmündig-keit substituirt. Der Unmündige war darauPdes Vaters Erbegeworden, der Fremde hatte ebenfalls die Erbschaft angetre-ten, demnächst aber war der Unmündige noch in der Kind-heit von dieser Welt abgefordert worden. Als so der Fall derUnmündigen-Substitution eingetreten war, der Substitut aberdieser sich nicht unterziehen wollte, so entstand die Frage,ob demselben das Kecht zustehe , nachdem er aus dem Haupt-theile des Testaments Erbe geworden, die Substitution auszu-schlagen. Beide Streitfragen halten Wir für angemessen, :'•"'gleich zu entscheiden, indem Wir hierauf verordnen, dass s°"sowohl bei der Erbeseinsetzung als bei der Substitution AH eSentweder angenommen, oder Alles ausgeschlagen werden inuss,und dass antheilig eingesetzten Erben die Verbindlichkeit oblieg 1 »nicht blos einen, sondern alle Theile der Erbschaft, und ebe«