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5 (1832)
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987
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Codex. L. VI. Tit. 30. De jure deliberandi clc.

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alle auf dieses Rind verfaule und von demselben nicht agnos-ciite Erbschaften, wenn dasselbe Yor erreichtem siebenteuJahre verstorben ist, so angesehen werden, als waren sie dem-selben von Anfang au nicht angefallen, und auf diese Weiseau diejenigen Persouen gelangen, welche berufen waren, wenndem Rinde die Erbschaft gar nicht angefallen gewesen wäre.Dasjenige aber, was Wir wegen des in der väterlichen Ge-walt befindlichen Rindes angeordnet haben, soll auch alsdannzur Anwendung kommen, wenn das Rind aus irgend einemGrunde eigenen Hechtens befunden würde. §. 4. Hat der Un-mündige aber das siebente Jahr erreicht, und erst nach demAbsterben Dessen, in dessen Gewalt es sich befand, in derUnmündigkeit sein Lebensziel erreicht, so sollen die Vorschrif-ten der alten Gesetze zur Anwendung kommen, wonach esunzweifelhaft ist, dass ein Unmündiger nach erfülltem sieben-ten Jahre die Erbschaft selbst antreten, oder den IVachlassbe-sitz erbitten kann, mit Einwilligung seines Vaters, wenn ersich in dessen Gewalt beiludet, oder unter Ermächtigung desVormundes, wenn er eigenen Rechtens ist; oder dass er,Wenn er keinen Vormund hat, den Prätor antreten, und durchdessen Verfügung dieses Recht erlangen kann. Geg. zu Ea-venna, am 8. Dec. 426, u. d. 12ten C. d. R. Theodosiusu. 2ten d. R. Valentinianus.

19. D. K. Juslinianus an D emosthenes, Praef. Praet.Da Wir in den älteren Gesetzen, und besonders in denQuaestio?ien des Julius Paulus finden, dass Haussöhne, wel-che noch in der Ueberlegungsfrist wegen der väterlichen Erb-schaft begriffen sind, diese Erbschaft auf ihre Nachkommen,und zwar mit allen den Ilaussöbneu, als solchen, zustehendenHechten übertragen, so haben Wir beschlossen, dieses Rechtaus der Ueberlegung auf alle Erben, mögen es nun Verwandteoder Freunde sein, auszudehnen. Demgemäss soll, wie Wirhiermit verordnen, ein Jeder, welcher zur testamentarischenoder Intestaterbfolge berufen, die Rechtswohlthat der Ueberle-gungsfrist in Anspruch genommen, oder wenn er auch diesnicht gethan, doch der Erbschaft nicht entsagt hätte, und dem-gemäss als noch in der Ueberlegung begriffen angesehen wer-den lnüssle, in sofern er nichts gethan hat, woraus der Au-tritt der Erbschaft oder die Bezeigung als Erbe folgt, die oben-genannte Kechtswohlthat auf seine Erben jedoch nur derge-stalt übertragen, dass auch diese Uebertragung mit dem Ablaufc 'ues Jahres beschliesst. Und wenn Derjenige, welcher weiss,dass ihm eine Erbschaft entweder gesetzlich oder aus einemTestamente angefallen, ohne auf die Ueberlegungsfrist An-spruch zu wachen, innerhalb eines Jahres stirbt, so soll er