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5 (1832)
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Codex. L. VI. Tit. 30. De jure delwcrandi etc.

er auf Befehl des Vaters die Erbschaft angetreten hätte, eige-nen Rechtens geworden ist, sich dieselbe nach seinem eigenenErmessen hat erwerben können. Geg. am 16. März 849, u.d. C. d. Limeuius u. Catuili uns.

10. Die K. Ar cadius u- Honoriu» an Ennodius.

Weder zu einem Kaufgeschäft, noch zur Annahme einerSchenkung-, noch zum Antritt einer nachtheiligen Erbschaftkann Jemand gezwungen werden. Geg. am 26. Dec. 395, «d. C. d. Olybrius u. Probinus.

17. Dieselben K. u. d. K. Theodosius an Anthemius. Ff. F.

Die beschwerliche Feierlichkeit der Crelion 84 ), soll durchgegenwärtiges Gesetz ganz abgeschafft sein. Geg. zu Constan-tinopel, am 28. März 407, «. d. 7ten C. d. K. Ho'noriusu. d. 2ten d. K. Theodosius.

18. Die K. Theodosius u. Valentinianus an den Senat.Wenn einem Kinde, d. i. einem unter sieben Jahren,was sich in der Gewalt des Vaters, Grossvaters, oder Gross-grössvaters befindet, eine Erbschaft hinterlassen worden, odereine Erbschaft Yon seiner Mutter, oder aus der Linie, auswelcher die Mutter herstammt, oder von irgend Jemand an-ders vermöge der gesetzliihen Erbfolge angefallen ist, so sollden Ascendenten desselben das Hecht zustehen, die Erbschaftin seinem Namen anzutreten, oder den Nachlassbesitz zu erbit-ten. §. 1. Hat jedoch der Ascendent dies vernachlässigt, unddas Kind ist in dem eben erwähnten Alter gestorben, alsdann-erhält zwar der überlebende Ascendent Alles, was aus einersolchen Erbschaft auf das Kind verfället worden ist, vermögeder den Eltern zustehenden Hechte, als dem Kinde gleichsamschon erworben. §. 2. Ist jedoch kein Ascendent vorhanden,und es ist nach dem Tode desselben ein Vormund für dasKind da, oder demselben gegeben worden, so kann derselbeauch während der Unmündigkeit des Kindes eine entweder beiLebzeiten des Vaters, oder nach dessen Tode auf das Kindverl'ällte Erbschaft antreten, oder den Nachlassbcsilz erbitten,und auf diese Weise einein solchen Kinde die Erbschaft er-werben. §. 3. Hat dasselbe jedoch keinen Vormund, oder derVormund das oben Gesagte zu thun vernachlässigt, so sollen

84) Ueber die Crclio oder die solenne Antretung einer Tosta-men^serbschaft in Folge einer Vorschrift des Erblassers s. II ei-n e cei i Antiquit. jfur. Born. Lib. II. Ut. 17. §. 14. S < h We p V eHörn. RechtsgescMchte und Hechtsalterthümer Ed. II. §. 454,

besonders aber iirissonius de form. p'op. Roman. Vrancof.1GÜ0. 4. S. C(X). 601.