Codex. L. VI. Tit. 30. De jure deliberandi etc.
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solche anzutreten. Der .darum angetretene Statthalter der Pro-vinz muss dieselben daher, wenn sie aus der Erbschaft nochnicht verpflichtet worden sind, befragen, ob sie Erben sind,und ihnen, wenn sie um eine Zeit zur Ueberlegung bitten,eine massige Frist dazu gestatten. Geg. zu Sirraium, am 17.Dec, n. d. C. d. K.
10. Dieselben K. u. die Clisar. an Sabina.
Hast du dich nach erreichtem fiinfundzwanzigsten Jahredes väterlichen Vermögens angemasst, so kann dich weder dieAniinth des Vaters entschuldigen, noch die Gewalt deinesBruders, welcher dir deinen Erbtheil oder das Testament ent-rissen hat, dich gegen die Ansprüche der Gläubiger schützen,welche dich dem Civilrechte gemäss nach Verhältniss deinesErbthcilg belangen. Geg. zu Sirmiuin, am 17. Dec, U. d.C. d. Cäsar.
II. Dieselben K. u. die Cäsar, an Philumena.Gegen deinen Widerspruch konnte dein Vater, in dessenGewalt du dich befandest, weder dir die Hoffnung auf einedir angefallene und von dir zu erwerbende gesetzliche Erbfolgenehmen, noch den zur Erbschaft gehörigen Sclaven durch Frei-Itssiing die Freiheit ertheileu. Geg. zu Siruiium, am 8. Febr.,«. d. C. d. Cäsar.
12. Derselbe K. u. die Cäsar, an Antonius.
Dass ein Mündiger, welcher den Nachlassbesitz anerkennt,nachdem ihm eine Erbschaft angefallen ist, sich als Erbe be-zeigt, ist nicht zu bezweifeln. Geg. am 29. Nov., u. d. C.d. Cäsar,
13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Sclep olis.
Es steht rechtlich völlig fest, dass ein Notherbe, auchohne Nachsuchung des Nachlassbesitzes, die väterliche Erbschafthat erlangen können. Geg. zuNicoinedia, am 11. Dec, it.d. C. d. Cäsar.
14. Dieselben K. u. die Cäsar, an Flavia.Wenn dein Bruder der gesetzliche Erbe seiner Schwesternach dem Civil- oder Würdenrechte gewordon ist, so kannc >", wenn gleich der Nachweis nicht geführt würde, dass ersich im Besitz der aus ihrem Vennö'geh herrührenden Gegen-stände befunden, als wirklicher Erbe gegen die Besitzer der-selben klagend auftreten. Geg. zu Niconiedia, am 21. Dec,"• d. C. d. Cäsar.
*5. D. K, Constantius u.dieCXsar.an Leonlius, Com.Oricnlis.Es ist unzweifelhaft, dass ein Sohn, wenn er früher, als