Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
984
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984 Codex. L. VI. Tit. 30. De jure dedberandi etc.

Bewilligung des Sohnes sich als Erbe bezeigt hat. Geg. am20. Febr. 250, u. d. 2ten C. d. K. Decius u. d. Gratus.

5. Die K. V alerianus u. Gallienus an Paulus.

Ein Unmündiger kann zwar dadurch, dass er sich unterErmächtigung des Vormundes als Erbe bezeigt, eine Erbschafterwerben, aber seine eigene Handlung und sein eigner Willewaren dazu nothwenig. Denn hat sein Vormund Etwas ohneVorwissen desselben verhandelt, so konnte er demselben dieErbschaft nicht erwerben. Geg. am 16. Juni 257, u. d, 4tenii. d. oten C, d. IV.

6, Die K. Diodetianus u. Maximianus an Philippa.

Wenn deine Grossmntter deinen Vater in ein Sechstheil.zu Erben eingesetzt hat, so wurde dein Vater ihr Erbe, so-bald er nur seine Absicht, es zu sein, erklärte. .Hat er daherin seinem Testamente dasselbe Erbtheil dir vermacht 83 ) so bistdu berechtigt, bei dem llector der Provinz dessen Verabfolgungin Antrag zu bringen. Geg. zu Sirmiuin am 17. Juli 290,u. d. 4ten u. 3teu C. d. K. selbst.

7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Eusobinus.

Da nach deinem Vortrage deine Schwester früher gcstor-^ben ist, als sie erfuhr, dass ihr von ihrem Bruder ein Erb-theil hinterlassen worden, so ist es handgreiflich und augen-scheinlich, dass sie, bevor sie als Erbin sich bezeigte, oderzum Nachlassbesitz gelassen wurde, die Erbschaft des Verstor-benen nicht auf ihre Erben übertragen konnte. Geg. zu Trallisam 1. Mai, u. d. C. d. K.

8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Claudius.

Wenn gleich Notherben sich auch des väterlichen Nach-lasses nicht auf der Stelle angemaasst haben, so könnensie, wenn ihnen der Anfall der Erbschaft unbekannt gewesenist, durch die Verjährung der langen Zeit von der Zurück-forderung derselben rechtsbeständig nicht ausgeschlossen werden.Geg. zu Sirmium am 16. Dec., n. d. C. d. K.

9. Dieselben K. v. die Cäsar, an Plato.

Wenn die Erbfolge in das Vermögen deines vorigen Vor-mftnoes entweder in Gemässheit eines rechtsbeständig errich-teten Testaments oder vermöge der gesetzlichen Erbfolge ge-setzlich angefallen ist, so steht in diesem Falle Demjenigen,welche» die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, das Hecht zu,

831 Wodurch er nümlich erklärte, dass er die Erbschaft derMutter antreten wolle.