Cuukx. L. VI. Tit. 30. De jure tldiberaudi etc.
Üreissigster Titel.
De jure deliberandi, et de adeunda vel acqui-renda hereditate.
{Von dem Hechte der Ueberlegmig und von dem Antritte oder Er-Werbung einer Erbschaft.)
I.D. K. Antoninut an Titia.
Wenn du nach der Entlassung ans der väterlichen Ge-walt den Nachlassbesitz nach dein Tode deines Vaters nichtanerkannt hast, so befürchtest du ohne Grund, wegen derväterlichen Erbschaft deshalb verpflichtet zu sein, weil du einendazu gehörigen Sclaven ohne rechtlichen Grund freigelassenund einige Sclaven zur Bestreitung der Begräbnisskosten ver-äussert hast. Geg. am 1. Juli 214, u. d. C. d. Messala u.Sabinus.
2. D. K. Alexander an den Soldaten Florentinus.
Da du selbst anführst, eine väterliche Schuld bezahlt zuhaben, so uriterliegt es keinem Zweifel, dass du nach Ver-hältniss deines Erbtheils die Erbschaft des Verstorbenen aner-kannt hast. Geg. am 8. Febr. 223, u. d. 2ten G. d. Maxi-mus u. d. Aelian.
3. D. K. Gordianus an den Soldaten Florentinui.
Wenn der Sohn deines Bruders sich zu der Zeit, wodieser starb, noch in der väterlichen Gewalt befand, mag ernun zum Universalerben oder nur zu einem Antheil eingesetztworden sein, indem er auch vor der Erölfnung des TestamentesErbe sein konnte, so ist er deinohngeachtet sofort Notherbedeines Bruders, und du kannst deshalb, dass er wenige Tagenach dem Tode deines Bruders das Zeitliche verlassen hat, zudeines Bruders Erbschaft nicht gelangen. War er jedoch ei-genen Rechtens, und vor dem Antritte der Erbschaft gestor-ben, und du warst der gesetzliche Erbe deines Bruders, oderhast innerhalb der in dem Edicte festgesetzten Frist den Nach-lassbesitz anerkannt, so muss durch die Vorsorge des Präsi-deuten dir Das zurückgegeben werden, was zur Erbschaft ge-hört oder von einem Andern mit Unrecht dir vorenthalten wird.Geg. am 18. Aug. 241, u. d. 2ten C. d. Iv. Gordian. u. d.V o in p« ja li.
4. D. K. Decius an Alhenais.
Es ist bereits öfters verordnet worden, dass allen gesetz-lichen Förmlichkeiten Geniige geschehen ist, wenn bei demAnfalle einer Erbschaft an eiueu Haussohn, der Vater mit