082 Codex. L. VI. Tit. 29. De postumü heredihua institneiidis etc.
geben, von dieser Welt wieder geschieden war, das Testa-ment umstossen könne. Die alten Juristen waren darüber sehrverschiedener Meinung 1 , was in Ansehung' des väterlichenTestamentes anzunehmen sei. Und da die Sabinianer dafürLielten, dass der Nachgeborne, wenn er lebendig zur Weltgekommen, das Testament rumpire, und klar ist, dass das-selbe durch ihn geschieht, wenn er auch stumm wäre, sopflichten Wir ihrer Meinung ebenfalls bei und setzen hierdurchfest, dass der Nachgeborne, wenn er vollständig lebendig zurWelt gekommen, dennoch das Testament umstossen soll, wäreer auch sofort, nachdem er diese Erde betreten hat, oder unterden Händen der Hebamme wieder gestorben, und soll, wenner lebendig zur Welt gekommen ist, dazu nur erfordert wer-den, dass es keine Missgeburt oder Ungeheuer ist. Geg. zuC'onstautinopel am 17. Nov. 530, u. d. C. d. Lainpadiusu. Orestes, FF. CG.
4. Derselbe K. an Joannes, Pracf. Praet.
Jemand, welcher sein Testament errichtete, hatte sichfolgender Worte bedient: Sollte mir innerhalb z e h n M o-naten nach meinem Tode ein Sohn oder eine Toch-ter geboren werden, so sollen dieselben meineErben sein; oder er hatte so sich ausgedrückt: der Sohnoder die Tochter, welche innerhalb der nächstenzehn Monate nach meinem Tode geboren werden,sollen meine Erben sein. Unter den alten Auslegern derGesetze war darüber Streit entstanden, ob hier nicht anzu-nehmen sei, dass sie nicht mit in dem Testamente aufgeführtworden, und sie das Testament daher umstiessen. Da Wirnun bereits sehr viele Gesetze zur möglichsten Aufrechthaltungletztwilliger Verfügungen gegeben haben, so wollen Wir auchdiesen Streit dahin entscheiden, dass das Testament aus keinemder beiden angeführten Worte des Testators soll umgestossen.werden können, sondern der Wille des Testators aufrecht er-halten werden, mögen ihm nun noch bei Lebzeiten oder nachseinem Tode innerhalb zehn vom Tode des Testators an zuberechnender Monate ein Sohn oder eine Tochter geborenworden sein, auf dass nicht Denjenigen die Strafe der Ueber-gehung treffe, welcher seine Kinder nicht übergangen hat.Geg. zu Constantinopel am 20. Nov. 530, u. d. C. d. Lam-padius n. Orestes, FF. CO.