980 Codex. L. VI. Tit. 28. De libcrit praetcrilü vcl cxhcrcdalis.
auch nicht einmal durch diese Unsere Verordnung verbessert■wurde. §. 1. Demgeinäss soll, wie Wir hiermit bestimmen, demweiblichen Geschlechte, so wie es zu der gesetzlichen Erbfolgein den Nachlass der Eltern mit dem männlichen zu gleiche»Rechten berufen wird, gleiche Ehre auch bei JViederschreibungder Testamente erwiesen und gegen dasselbe mit denselbenWorten wie bei Söhnen, Enterbungen namentlich ausgespro-chen werden; demselben soll derselbe Nachlassbesitz gegen denInhalt des Testaments zustehen, wie ihn der noch in väterlicherGewalt befindliche oder emaneipirte Sohn erhält, und die über-gangene Tochter ganz eben so, wie der noch in väterlicherGewalt befindliche oder emaneipirte Sohn entweder das Testa-ment umstossen oder doch das Bestehen desselben durch denKachlassbesitz gegen den Inhalt des Testaments verhindern 81 ).Und zwar soll dies nicht nur bei den Töchtern statt linden,sondern auch bei den Enkeln und Enkelinnen und weiterherab beobachtet werden, vorausgesetzt jedoch, dass sie vonMännern entsprossen sind. §. 2. Da jedoch unter dem Vor-hände einer Verschiedenheit noch ein anderer Üebclstahd ein-geführt worden war, dass nämlich bei der Enterbung der IVach-gebornen andere Hechte zur Anwendung kommen, als bei denschon Gebomen, indem die, auch unter den übrigen enterbten,nachgeborne Tochter mit einem Vermächtnisse bedacht werden 'lnusste; die schon geborne Tochter aber atich ohne ein solchesVermächtniss enterbt werden konnte, so hoben Wir auch diesdurch gegenwärtigen Zusatz in möglichst kurzen Worten zurvollständigsten Erledigung gebracht, indem Wir bestimmen, dassbei der Enterbung der Kachgeborneu, mögen sie nun männ-lichen oder weiblichen Geschlechts sein, dieselben bei Söhnenund Töchtern bereits aufgestellten Grundsätze zur Anwendungkommen sollen, dass nämlich beide Geschlechter, namentlich,d. i. unter Erwähnung des oder der Nachgebornen, enterbtwerden sollen. Geg. zu Constantinopel am 1. Sept. 531, nachd. C. d. I^ampadius u. Orestes, VF, CC.
Auth. Vt cum de appelt. cagnoscitur. §. Aliud guoque capilultim. cumsequcntiltus §§. (Nov. CXV. c. 3.)
Eltern können ein Kind nur dann enterben oder über-gehen, wenn sich dasselbe des Undanks erwiesenermaasseiischuldig gemacht hat, und sie müssen alsdann die Fälle einer.solchen Undankbarkeit namentlich in dem Testamente aufführe«.Als solche Fälle der Undankbarkeit sind in der neuen Ver-ordnung vierzehn namentlich aufgeführt worden.
81) S. hierüber Glück Bd. VII. S. 299. No. 34.