Codex. Li. VI. Tit. 28. De lihcrit praclcrilit vet cxhercrfalis. 979
Sohn, so stiess er entweder von selbst das Testament trfla, oderer erhielt den Besitz des ganzen Nachlasses gegen den Inhaltdes Testaments, die übergangene Tochter aber erhielt nachdem alten Hechte nur ein Anwachsungsrecht, so dass sie alsogewissermnassen das väterliche Testament durch das Anwach-sungsrecht zum Theil mnstiess, und doch selbst, gleich einereingesetzten Erbin, mit Vermächtnissen beschwert wurde;nach dem Prätorischen Hechte konnte sie den Besitz des gan-zen Nachlasses gegen den Inhalt des Testaments verlangen;die Verordnung des grossen Antoninus aber beschränkte sie aufden Antheil, der ihr nach dem Anwachsungsrechte gebührte.Die Urheber solcher Verschiedenheiten sind gleichsam Anklägerder Natur, dass sie nicht lauter Männer erzeugte; dass alsodie gar nicht würden, von denen sie selbst geboren wordensind. Wir aber treten durch gegenwärtige Verbesserung indie Fusstai>fen Unserer Vorfahren, welche auf das deutlichstedas Bestreben an den Tag legten, hier eine Gleichmässigkeitder Grundsätze einzuführen. Denn es ist Uns wohl bekannt,dass es früher erlaubt war, auf gleiche Weise sowohl denSohn als die Tochter und alle andere Abkömmlinge mit unterdie übrigen Enterbten zu begreifen. Erst die Centtimvirn führ-ten hierin eine Verschiedeiiheit ein, und aus dieser Unbillig-keit ging der Uebelstand hervor, welcher in dem Werke desUlpfanns über das Edict des Prätors von dem würdigen Tri-bonianus, Uuserm Ouästor, und den übrigen trefflichen Mit-arbeitern der Gesetzsichtung aufgefunden und Uns vorgetragen,worden ist. Denn, indem die Lieblosigkeitsklage als äusserstesHiilfsmittel eingeführt wurde, und kein Abkömmling, dem einanderes Schutzmittel verliehen ist, zu diesem seine Zufluchtnehmen konnte, so war dadurch die übergangene Tochter inein nachtheiligeres Verhältniss gesetzt worden, als die Ent-erbte. Weil die übergangene Tochter nämlich durch den Nach-lassbesitz wider den Testamentsinhalt oder durch das Anwach-sungsrecht die Hälfte ihres gesetzlichen Erbtheils erhielt, abermit verbunden war, die Vermächtnisse zu gewähren, nämlichbis auf drei Viertel ihres Erbtheils, verblieb derselben zuihrem Erbtheile nur ein und ein halb Zwölftel des Ganzen.War sie dagegen enterbt worden, so musste derselben dervierte Theil ihres gesetzlichen Erbtheils ganz frei erlassen wer-den, und so hatte die Tochter, welche der Vater dieser Be-schädigung werth erachtete, mehr als die, welche er still-schweigend übergangen hatte; und als durch Unsere Verord-nung wegen Erfüllung des vierten Theils, die Ergänzung ein-geführt worden war, so kam dieselbe auf gleiche Weise nurder Enterbten bei dem vierten Theile zu statten, und so bliebder Uebelstand stehen, dass die Lage der übergangenen Tochter» 62* '