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Codex. L. VI. Tit. 27. De neceeaariis »ertis etc.
gelten und jener dadurch sowohl Erbe werden, als die Frei-heit erhalten könne? ob nicht anzunehmen sei, die Erbschaftwerde durch das Codicill bestätigt, in welchem nach alter Regeleine Erbschaft nicht verlassen werden kann. Wir wollen je-doch aus einer solchen Verfügung-, wenn sie gleich nur ineinem Codicill angeordnet worden wäre, den Sclaven aus kai-serlicher Gnade und in Folge einer sie begünstigenden Aus-legung Freiheit und Erbschaft zugleich gewähren, sie mögenalsdann sich Glück wünschen, dass sie nicht Sclaven bleiben,sondern frei und Erben zugleich werden, und wollen WirUnser kaiserliches Wohlwollen noch dergestalt über sie ver-breiten, dass, wenn ihnen auch die Freiheit weder im Testa-mente noch im Codicille geschenkt worden, dennoch, wennsie zu Erben eingesetzt worden, hierin zugleich auch [dieFreiheit als mit enthalten angesehen werden soll. §. 2. Jedochsoll es dabei verbleiben, dass, wenn ihnen nur ein Vermächtnis!»oder Fideicommiss hinterlassen worden, ohne ihnen die Frei-heit zu ertheilen, sie in der Sclaverei zurückbleiben; jedocherwarten Wir, dass kein Erbe so lieblos sein und sich un-terfangen wird, die Freigebigkeit des Testators und die Müh-seligkeiten des Sclaven um die schuldige Belohnung zu be-trügen, und ihnen das Vermächtniss, wenn sie gleich nochSclaven sind, zu entziehen. §. 3. Diese Unsere Bestimmungwollen Wir auch auf einen andern in Zweifel gezogenen Fallgnädig ausdehnen. Wenn Jemand nämlich im Aufange seine»Testamentes Jemandem seinen Sclaven vermacht, bei der Un-mündigen-Substitution aber denselben Sclaven, ohne ihm dieFreiheit zu ertheilen, seinem Sohne substituirt hatte, so ent-stand die Frage, ob eine solche Substitution rechtsgültig sei»und durch den vermachten Sclaven nach dem Tode des Un-mündigen die Substitution dem Vermächtnissberechtigten er-worben werde, oder ob eine solche Substitution, weil sie indem eigenen Sclaven, ohne ihm die Freiheit zu ertheilen, au-geordnet worden, ungültig sei. Als das Beste scheint Unshier, zu bestimmen, dass der Sclave dem Vermächtnissberech-tigten nicht sofort erworben wird, sondern der Erfolg derSubstitution abzuwarten ist. Tritt durch das Absterben desUnmündigen der Fall der Substitution ein, so wird derselbefrei und Erbe. Sollte aber der Fall der Substitution nicht ein-treten, indem etwa der Unmündige zur Mündigkeit gelangt,so geht er sofort in das Eigeuthum des Legatars über. Dennwie nach einer Einrichtung bei den Vorfahren, wenn mit derFreiheitsertheilung eine Substitution angeordnet war, die Frei-heit aufgeschoben blieb, und nur eine bedingte Freiheit ang*"nommen wurde, eben so soll auch in Folge der von Uns fest"gesetzten Auslegung bei einer ohne Ertheilung der Freiheit a»"