Codex. L. VI. Tit. 28. De liberis praeterilia vel cxliercdatit. 977
geordneten Substitution er (wenn der Snbstitutionsfall eintritt}sowohl frei, als auch Erbe des Unmündigen sein. Geg. zu Coistantinopel, am SO. April 581, nach den C. d. LamnadinIu. Orestes, VV. CO.
6. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.Unsere Verordnung, nach welcher ein Sclave, welchervon seinem Herrn zum Erben eingesetzt worden ist, ohne ihmdie Freiheit zu ertheilen, zugleich als mit der Freiheit beliehenbeschenkt anzusehen ist, soll auch ferner in voller Kraft be-stehen; hat jedoch Jemand seinen Sclaven unbedingt zum Erbeneingesetzt, mit der Freiheit denselben aber bedingungsweisebeschenkt, so soll der Sclave, wenn die Bedingung von der•Art war, dass die Erfüllung derselben in der Macht des Scla-ven stand, derselbe sie aber vernachlässigt und gänzlich uner-füllt gelassen hat, durch Beine Schuld sowohl um die Freiheitals die Erbschaft kommen. War es aber eine zufällige Be-dingung, welche durch den Unbestand des Glücks nicht inErfüllung gegangen ist, so soll er ans billigen Rücksichtenzwar die Freiheit erhalten, die Erbschaft aber, wenn sie toiiden Schulden nicht überstiegen wird, an Diejenigen gelangenWelche die Gesetze dazu berufen, wenn eine Substitution nicht■vorhanden gewesen wäre. Wird aber die Erbschaft von denSchulden überstiegen, so soll er als eingesetzter Zwangserbedie Freiheit mit der Erbschaft zugleich erhalten, denn alsdannsoll er sowohl nach den älteren Gesetzen als nach UnsererVerordnung Freier und Zwangserbe zugleich sein. Ge"- zuC'onstantinopel am 81. Juli 531, nach den C. d. Lainnadiunu. Orestes, VF. CC.
Achtundzwanzigstcr Titel.
De liberis praeteritis vel exheredatis.( Von übergangenen oder enterbten Kindern.)
1. Die K. Severut u. Antoninus an Favi anus.
Da die Enterbung hinter sämiulliche Grade der Erbeseirc-setzung vermerkt wird, so kann es keinem Zweifel unterjie-8 e n, dass den Gesetzen Genüge geschehen ist, wenn der Testa-tor hinzugefügt hat, er enterbe denselben von allen Gradender Erbeseinsetzung. Sollte er dies aber auch nicht hiuzuge-*'igt haben, jedoch erhellen, dass der Testator solches in derAbsicht geschrieben habe, um ihn von allen Graden der Erbes»ei "setzung auszuschliesseii, so soll das Testament dennoch alsz « Hecht beständig errichtet angesehen werden. Hütte fern«e »> Hausvater, nachdem er seine Sohlte zu Erben ciugesefzf,Corp. jur. civ. V., ' C2