Codex. L. VI. Tit. 27. De necessariis servil etc. 975
5. Derselbe K. an Joannes, l'racf. Praet.
Jemand, welcher bei Errichtung seines Testamentes zweiErben ernannte, setzte den einen zwar zu einem Tlieile zumErben ein, bestimmte aber für den Ueberrest seinen Sclaven,den er auch nannte, zum Erben, ohne ihm jedoch die Freiheitzu ertheilen. Hiernächst vermachte er denselben Sclaven einemAndern, oder überwies ihn nach erfolgter Erbeseinsetzung ver-mittelst eines Vermächtnisses einem Andern, und setzte alsdanndiesen Sclaven, ohne ihm die Freiheit zu geben, zum Erbenein. Es wurde bezweifelt: ob ein solches Vermächtniss oderErbeseinsetzung von Wirksamkeit sein könne, und wem dasVermächtniss oder die Erbeseinsetzung erworben werde. DerZweifel hatte besonders darin seinen Grund, dass er seineneigenen Sclaven zum Erben eingesetzt hatte, ohne ihm dieFreiheit zu ertheilen, und der darüber unter den alten Juristen 77 )entstandene Streit ist von solchem Belange, dass es kaummöglich scheint, denselben zu schlichten. Indem Wir jedochDas, wag von dem Alterthume an Gründen bei diesem Streiteangeführt worden, ganz übergehen, haben Wir einen andernAusweg gefunden, denselben hl entscheiden, weil Wir haupt-sächlich immer die Spur verfolgen, welche der Wille desTestirenden Uns an die Hand giebt. Wie Wir nämlich auf-gefunden haben, ist es bei Uns Rechtens, dass, wenn Jemand«einem Sclaven die Tutel über seine Söhne überträgt, ohnedemselben die Freiheit zu ertheilen, aus dieser Uebertragnngder Tutel selbst die Freilassung desselben zu Gunsten derI'llegebefohlnen vermuthet wird 78 ); warum sollen Wir dahernicht auch zu Ehren der Menschlichkeit und zu Gunsten derFreiheit anordnen, dass, wenn Jemand seinen Sclaven zu Erbeneingesetzt hat, ohne ihm zugleich die Freiheit zu ertheilen,derselbe dadurch sofort Kömischer Bürger wird? in Folge wel-cher Anordnung alsdann weder eine Erwerbung noch die weit-schweifigen und unauflöslichen Streitigkeiten der alten Juristenferner statt linden können. Auch darf man durchaus nichtvoraussetzen, Jemand könnte so verdreht sein, denselben Scla-ven zum Erben einzusetzen , ohne ihm die Freiheit zu erthei-len, und wiederum denselben Sclaven vermittelst eines Ver-mächtnisses einem Andern zu überweisen. «§. 1. Die alten«Juristen waren jedoch darüber streitig, ob, wenn Jemand seinenSclaven zwar in seinem Testamente, jedoch ohne ihm die Frei-heit zu ertheilen, zum Erben eingesetzt, im Codicille ihm aberdie Freiheit hinterlassen hatte, eine solche Erbeseinsetzung
77) S. Glück Bd. XXI. S. 437. Jttttintan entschied sich für dieMeinung des A tili ei uns pr. 1. de hered. inttituend.
78) S. Glück Bd. XXIX. S. 73. Not. 54.