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5 (1832)
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974
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Codex. L. VI. Tit. 27. De necessarii» ecrvii etc.

III

2. D. K. Pertinax an Lncretiut.

Ein nicht zahlungsfähiger Schuldner kann auch zur Hin-tergehung seiner Gläubiger einen Zwangserben hinterlassen.Bist du jedoch iznm Unterpfande bestellt und in diesem Ver-hältnisse verblieben, so konntest du toii diesem nicht zahlungs-fähigen Schuldner weder freigelassen werden, noch dessenZwangserbe sein. Geg. am 22. März 193, u. d. C. d. Falcou. Clarns.

3. Die K. Diocletian. u. Maximian, u. die Cäsar, an Felix.

Wenn dein Vormund sich mit deiner Sclavin in einerSclaven-Ehe befunden, und sie nachher zur Erbin eingesetzthat, so hat er dir dadurch dus Eigenthum derselben nicht ent*ziehen können, und du hast rechtlich vollkommen die Befug'niss, ihr den Erbes-Antritt anzubefehlen, und dadurch zurErbfolge desselben zu gelangen. Geg. zu Siriniuin am 17.Dec., u. d. C. d. K.

4. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. PraeV

Jemand hatte seinen unmündigen Sohn zum Erben einge-setzt, und einem Sqlaven mit direkten Worten die Freiheithinterlassen, im zweiten Grade aber, worin er eine Pupillar-Substitution anordnete, denselben Sclnven, ohne ihm die Frei-heit zu ertheilen, dem unmündigen Sohne substituirt. Unterden Iiechtsgelehrten wurde nun die Frage aufgeworfen: obaus einer solchen Substitution ein Zwangserbe für den Un-mündigen vorhanden sei? Der Streit hatte in der von allenangenommenen alten liechtsregel seinen Grund, dass nur derSclave Zwangserbe des Herrn werde, welchem in demselbenGrade die Erbschaft und Freiheit hinterlassen worden sei.In dem gegenwärtigen Falle aber waren nicht Freiheit undSubstitution in ein und demselben Grade verbunden, sonder»in verschiedenen Graden. Bei der Entscheidung dieses Streite*ist es Uns besonders auffällig gewesen, wie Einige haben an-nehmen können, eine solche Spitzfindigkeit könne den Willendes Testators und besonders des Herrn unwirksam macheu,und der Sclave müsse zwar nicht Zwangserbe werden, aberihm doch das Hecht gewährt werden, die Freiheit zu erwer-ben, die Erbschaft aber auszuschlagen und so also dem Wil-len des Herrn sich zu widersetzen. Sollte ein' Sclave sichdergleichen unterfangen, so soll er sogar dafür bestraft werden.Vielmehr soll er hei Lebzeiten des Unmündigen zwar irei sein»weil der Testator dies gewollt hat, aber auch nach dem Ab-sterben des Unmündigen dessen Zwangserbe, weil auch diesder Testator gewollt hat. Geg. zu Constantinopel am 17. Nov.530, u. d. C, d, Lampadius Orestes, W. CC. i