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5 (1832)
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973
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Codex. L. VI. Tit. 27. De neccitariii servil etc.

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Schaft gelangen solle. Da Wir die Meinung des Sabinusfür die richtigere halten, so bestimmen Wir hierdurch, dassdie Substitution nur dann eintreten soll, wenn beide in derUnmündigkeit verstorben sind. Geg. zu Constantinopel, am27. Juli 531, u. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV.CC.

11. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.Wie wir bei dem Ulpianns aufgezeichnet finden, hatteJemand, nachdem er Zweie zu Erben eingesetzt, dieselben sei-nem unmündigen Sohne zugleich mit einer andern dritten Per-son substituirt, und die Worte so gefasst: Jeder, wer meinErbe wird, undTitius soll meines Sohnes Erbesein. Als der Sobn in der Unmündigkeit verstarb, so ent-stand die Frage, wie die drei Substituirten auf den Grund derSubstitution berufeu wären? Ob die beiden ersteren, welcheauch zu Erben des Vaters ernannt worden, zu der einen Hälfteund der dritte zur andern Hälfte, oder ob alle drei Substituirtejeder zu einem Drittel vermöge der Substitution berufen wä-ren? Hierzu kommt noch ein anderer Zweifel, wenn Jemandetwa auf folgende Weise Erben ernannt hätte: Titius zu-gleich mit seinen Söhnen und Sempronius sollenmeine Erben sein. Auch in diesem Falle entstanden nachdem 'Ulpianns darüber Zweifel, ob der Wille des Testiren-den den Titius zugleich mit seinen Söhnen zu der einen Hälfteberufe nnd den Sempronius zu der anderen Hälfte, oder obAlle zu gleichen Antheilen? Wir halten jedoch dafür, dassin dem ersteren Falle alle drei Substituirte und zwar ein je-der zu einem Drittel berufen werden; in dem zweiten Falleaber da sebon von Natur Vater nnd Sohn fast für eine Per-son angesehen werden, dem Titius mit seinen Söhnen die eineHälfte die zweite Hälfte aber dem Sempronius angewiesenwird. ' Geg. zu Constantinopel, am 27,. Juli 531, nach d. C.d. Lampadius u. Orestes, VF. CC.

Siebenundzwanzigster Titel.

De necessariis servis Ueredibus instituendis

vel substituendis.(Fem der Einsetzung oder Substitution der Sclaven als Zwangserben.)1. D. K. Antoninus an den Aufidiu» w. Andere.Seid ihr, obgleich Sclaven, unter der Benennung von Frei-gelassenen zu Erben eingesetzt worden, so inuss diese Bestim-mung in Folge einer milden Auslegung eben so angesehenWerden, als wenn ihr als Freie zu Erben eingesetzt wordenwäret. Bei einem Vermächtnisse aber findet dies niebt statt.Geg. am 23. Febr. 169, «. d. C. d. Priscus u. Apollinaris.