972 Codex. L. VI. Tit. 26. De impulerum et ätiis tubtlUuiionitiut.
ter Mündigkeit, so können, wenn die Erbschaft 7Ä ) desselben»ich in deinen Hunden befindet, die Substituirten dag Vermö-gen, was, als der Vater starb, zu dessen Nachlas* gehörte,von dir gleichsam kraft eines Fideicommisses fordern. Geg.am 9. April, n. d. C. d. K.
9. D. K. Juttinianu» an Mcnna, Praef. Praet,
Wenn Eltern ein Kind, Enkel oder Grossenkel haben,jedweden Geschlechts und weiter keine Nachkommenschaft, undes ist ein solcher Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin,Grossenkel oder Grossenkelin, fortwährend des Verstandesberaubt, oder auch, wenn sie zwei oder mehrere dergleichendes Verstandes beraubte Kinder haben, so wollen Wir aushumanem Rücksichten den Eltern gestatten, wenn sie densel-ben den gesetzlichen Erbtheil hinterlassen 76 ), ihnen beliebigJeden zu gubstituiren, und soll gegen eine solche Substitution,nach dem Vorgange der Unmündigen - Substitution, ebenfallskeine Querel gegen das Testament gestattet sein, jedoch, wennein solcher Descendent nachher wieder zu Verstände kommt, Ndie Substitution fortfallen. Sind aber von einer solchen desVerstandes beraubten Person Nachkommen mit vollen Verstau- ,deskrä'ften vorhanden, so ist es den testirenden Eltern nichterlaubt, andere als einige oder alle dieser Descendenten zu«ubstituiren. Haben der Testator oder die Testatrizin auchKinder, welche nicht ihres Verstandes beraubt sind, die ihresVerstandes beraubten Kinder aber keine Nachkommen, so müs-sen sie denselben einen oder einige oder alle ihre Geschwistersubstituireu. Geg. zu Constantinopel, am 11. Dec. 528, "•d. 2ten C. uns. Herrn u. K. Justiniauus.
10. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.Als Jemand, welcher seine beiden unmündigen Söhnezu Erben eingesetzt, hinzugefügt hatte: sollten beide in derUnmündigkeit sterben, so soll jener mich beerben; so warendie alten llechtsgelehrten darüber verschiedener Meinung, ober dadurch den Substituten nur dann habe berufen wollen,wenn beide Söhne in der Unmündigkeit verstorben w'iire"»oder ob, wenn einer verstorben , sofort der Substitut in des-sen Antheil zur Erbfolge gelange? Sabinus nahm an, das*die Substitution mir alsdann Platz greife, wenn beide mit Todeabgegangen; denn der Vater habe gewollt, dass bei dem Ab-leben des einen Sohnes der andere in dessen Antheil zur Erb-
75) Succestio bedeutet liier eine schon erworbene Erb»cMaJt.Glück Ud. VIII. S. 530. Note 97. .
76) S. Mackeldey Lehrbuch des heut. Rom; Itts. §. 475 undNote c.