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5 (1832)
Entstehung
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971
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Cuukx.Ii. VI. Tit. 26. Deimpuberum et aliis snbstitulionibus. 971

5. Die K. Diocletian. u. Maximian, an Iladriana.

Nach Antritt der Erbschaft pflegen directe für mündigeSöhne angeordnete Substitutionen zu erlöschen. Geg. am 23.Mai 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K.. selbst.

G. Dieselben K. u. die Cäsar, an Quintianus.

Wenn in einem rechtsbeständig errichteten Testamentemehrere zu Erben eingesetzt und sich wechselseitig substi-tuirt worden sind, so wächst der Autheil der Miterben, wel-che die Erbschaft ausschlagen, Denen, welche ihre Antheile an-getreten haben, auch wider Willen zu. Ohne Z. ri. C. Best.

7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Felicianus.

Wenn der Vater in seinem rechtsbeständig errichtetenTestamente seiner noch unmündigen und in seiner Gewalt be-findlichen Tochter für den Fall, dass sie in der Unmündigkeitversterben sollte, mit directen Worten dich substituirt hat, soso hast du, nach dem Eintritte der Bedingung Erbe aus demTestamente geworden, die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen.Geg. zu Sirmium, am 1. Jan., u. d. C. d. K.

8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Patrona.

Du hättest in deiner Bittschrift dich deutlicher darüberausdrücken sollen, ob dein Ehegatte, welcher, wie du Tor-trägst, als Soldat gestorben ist, und in seinem Testamenteeuren gemeinschaftlichen Sohn zum Erben eingesetzt, diesemaber einen Anderen substituirt hat, seinem zur Zeit seinesTodes in der väterlichen Gewalt befindlich gewesenen Sohnenur auf den ersten Fall oder auf den zweiten, wenn er biszum I4ten Jahre seines Alters oder nachher mit Tode abge-hen würde, substituirt hat. Denn es ist durchaus unzweifel-haft, dass, wenn dem in der väterlichen Gewalt seines Soldatgewesenen Vaters befindlichen Sohne nur auf dem ersten Fall«nbstituirt und er Erbe seines Vaters geworden ist, nach«einem Ableben die Erbfolge in sein Vermögen dir allerdingszusteht. Ist jedoch in dem Testamente eine Substitution aufden zweiten Fall enthalten, entweder ausdrücklich oder mitkurzen Worten' 3 ), nicht bis zu einem gewissen Alter, sosind, wenn er in der Unmündigkeit verstirbt, Diejenigen seineErben, welche ihm der Vater substituirt hat, in sofern siedie Erbschaft angetreten haben £*); stirbt er aber nach erlang-

73) Quandocunque filius decesserit. Cujac. lltcit. in Lib. 6. Cod.8. 570.

74) Quin , *i mbslilutm tiou adicrit , inslitutti» Iransmillit htredi^tatein ad mos hercdes, liioss«,