De impuberum etatiia mbslitutionibua.
verleibt, welche er deutlich hei der Erbeseiiisetzuiig ausge-drückt hat. Geg. * 146, u. d. 2ten C. d. Clar. n. Sever.
2- Die K. Severua u. Antoninut an Frontinia.
Es darf nicht bezweifelt werden, dass die Erbschaft dei-nes ohne Testament verstorbenen Sohnes dir angefallen ist.Denn es kann die in dein väterlichen Testamente angeordneteSubstitution auf die Zeit der Mündigkeit nicht erstreckt wer-den, weil, wie sowohl die Vernunft erfordert, als auch derKaiser Marcus, unser Vorgänger, angeordnet hat, wenn ihrSohn mit Anderen, welche nicht von derselben Qualität sind,zu Erben eingesetzt und sie wechselseitig sich substituirtworden sind, Dasjenige, was bei Denen zur Anwendungkommt, denen nur auf einen Fall substituirt werden kann,auch bei dem Sohne zur Anwendung kommen muss. Geg.am 27. Juli 204, u. d. 2ten C. d. Cilo u. Libo.
3. D. K. Alexander an Achilla.
Wenn dn, von deiner Mutter in ihrem Testamente zurErbin eingesetzt, die Erbschaft aus dem Testamente aufgege-ben und als Intestaterbin das Hecht des JVachlassbesii/.cs inAnspruch genommen hast, so ist von dir unzweifelhaft derEintritt der Substitution bewirkt Worden. Hat hiernächst derSubstitut die Erbschaft angetreten, so kannst du denselbenmit den Riagen belangen, welche dir gegen deine Mutter zu-standen, nicht aber auf die gesetzliche Erbfolge Ansprüchemachen. Geg. am 24. Aug. 223, u. d. 2ten C. d. Maxi-m us u. AeHanns.
4. Derielbe K. an Firmianus,Ob man gleich angenommen hat, dass die von einem Va-ter für einen noch in seiner Gewalt befindlichen Sohn im Testa-mente auf diese Weise angeordnete Substitution — wenn ernicht Erbe wird, auch auf den Fall sich erstrecke, wennderselbe, nachdem er Erbe geworden, in der Unmündigkeitverstirbt, sobald nur nicht das Vorhandensein eines entgegen-gesetzten Willens des Verstorbenen dargelhan wird, so ist esdoch ganz unzweifelhaft, dass, wenn die Substitution, wie duvorträgst, in folgender Art angeordnet worden: Wenn meinSohn F i r in i a n u s, und meine Gattin A e 1 i a , meineErben nicht werden sollten, wag Gott jedoch/ver-1» ii t e ii wolle, so soll an ihrer Stelle Piiblins Fir-m i;inug Erbe sein —■ die Substitution nun auf den I'aHgeschehen ist, wo beiden Erben substiluirt werden konnte.Geg. am 28. Juni 225, u. d. 2teu C. d. Fuscus u. Dexter.