Codex. L. VI. Tit. 26. De impuberum et aliis substilutionibui. 969
der Testator die Erbeseinsetzungen selbst mit den unten-ver-zeichneten Bedingungen verknüpft hätte. Geg. zu Constanti-nopel, am 27. Juli 531, nach d. C. d. Lainpadiug u. d.Orestes, VF. CC.
9. Derselbe K. an Joanne», Praef. Praet.Als Jemand, dessen Gattin sich schwanger befand, dieseseine Gattin zu einem Theile, die Leibesfrucht aber zum an-dern Theile zum Erben eingesetzt und hinzugefügt hatte,dass, wenn kein Nachgeboruer zur Welt gekommen, ein an-derer sein Erbe sein solle, der Nachgeborne jedoch nach sei-ner Geburt in der Unmündigkeit verstarb, so würden überDas, was nunmehr Rechtens sei, Zweifel erhoben, indem so-wohl Ulpianus als Papinianus, diese so gewiegten Män-ner, zur Antwort ertheilten, dass hier der Wille selbst inFrage komme, Papinianus aber annahm, dass nach derMeinung des Testators, wenn der Nachgeborne zur Welt ge-kommen und in der Unmündigkeit verstorben, eher seineMutter als der Substitut zur Erbfolge gelangen müsse, indemes, wenn er der Gattin einen Theil seines Vermögens hinter-lassen, noch vielmebr sein Wille gewesen sei, dass eine soschmerzliche Erbschaft an die Mutter gelangen solle. Um indiesem FaUe die Zweifel des Papinianus zu beseitigen 72 ),soll die Substitution in dem Falle, wo der Nachgeborne zwarlebend!"- zur Welt gekommen, aber bei Lebzeiten der Mutterin der Unmündigkeit verstorben ist, als erloschen angesehenwerden. Nur alsdann wollen Wir die Substitution zulassen,wenn der Nachgeborne entweder nicht lebendig zur Welt ge-^kommen, oder nach seiner Geburt die Mutter gestorben ist.Geg. zu Constantinopel, am 30. Juli 531, nach d. C. d. Lain-padius u. Orestes, W. CC.
Sechsundzwanzigster Titel.
De impuberum et aliis substitutionibus.(Von den Unmündigen und übrigen Arien der Substitution.)
1. D. K. Titus Aelius Antoninu» an Secundus.
Sind Erben zu verschiedenen Antheilen eingesetzt undsich wechselseitig substituirt, bei der vorgenommenen Substi-tution aber durchaus keiner Antheile Erwähnung gethan wor-den, so mnss allerdings angenommen werden, der Testatorhabe stillschweigend der Substitution dieselben Antheile eiu-
72) Nämlich um Dag, was Papinianus als seine Meinungunter mehreren aufstellte, zum Gesetz zu erheben