968 Codex. L. VI. Tit. 25. De institulionibus et subslitutionibus etc.
Constantinopel, am 22. Juli 530, u. d. C. d. LainpadiuSu. d. Orestes», VV. CC.
7. Derselbe K. an Joanne», Pracf. Praet.
Wenn ein Testator Jemanden unter folgender Bedingungzum Erben eingesetzt hätte: wenn derselbe Consul oderPrätor gewesen sein wird; oder eine Tochter unter derBedingung: wenn sie verheiratliet sein wird, und je-ner ist nun noch bei Lebzeiten des Testators zur Consular-würde gelangt oder Prätor geworden, oder die Tochter hättesich verheiratliet, oder jener hätte noch bei Lebzeiten des Te-stators das Consulat oder die Prä'tur wieder niedergelegt, dieTochter aber von ihrem Manne sich wieder getrennt, so ver-ordnen Wir hiermit, unter Verwerfung aller von den altenJuristen darüber erhobenen Zweifel, dass, wenn die Bedingungeinmal erfüllt worden, mag dies nun bei Lebzeiten des Te-stators, zur Zeit seines Todes oder nach demselben geschehensein, die Bedingung als erfüllt angesehen werden soll. Undeben dies soll auch bei Vermächtnissen, Fideicommissen undFreiheitsertheilungen Anwendung finden, damit durch zu grosseZweifelsucht über den eigentlichen Sinn einer solchen Bestim-mung die letztwilligen Verfügungen der Testirendeu nichtumgangen werden. Geg. zu Constantinopel, am 24. Juli 531,nach d. C. d. Lampadius n. Orestes, VV. CC.
8. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.
Wenn ein Testament auf folgende Weise errichtet wor-den wäre: dieser soll mein Erbe sein unter den un-ten bemerkten Bedingungen, es wäre aber kein Zu-satz vorhanden noch sonst irgend eiue Bedingung in dem Te-stamente enthalten, so soll die Verheissuiig von Bedingungenals nicht vorhanden angesehen nnd die Erbeseinsetzung in demTestamente für unbedingt erachtet werden. Und machen Wirhier von denselben Gründen Gebrauch, welche Papinianuszur Antwort gegeben hat 71 ): die der Stadt vermachten, mitbestimmten Grenzen versehenen Dörfer müssten kraft des Fi-deicommisses derselben deshalb nicht minder gewährt werden,dass der Testator erklärt habe, er werde die Grenzen dersel-ben noch bezeichnen und die Form eines Kampfspieles, dessenjährliche Feier er anordnete, bestimmen, dies aber, durch denTod daran verhindert, nicht gelhan hatte. Hat der Testatoraber diese Bedingungen in irgend einein Theile seines Testa-mentes aufgestellt, so muss die Erbeseinsetzung von Anfangan als bedingt angesehen und so Alles erfüllt werden, als wenn
71) L. 77. §. 33, de Leg. II.