Codex. L.,VI.Tit.25. De institutionibus vi subsUlutivnibus etc. 967
Hon statt finden soll. Wäre freilich keiner der obigen Fälleeingetreten, alsdann soll die Bedingung bei Kräften bleibenund das Vermögen nach der Bestimmung des Testators resti-tuirt werden, »im dem ungewissen Ausgang der Erbfolge einesmit Tode Abgehenden durch Substitution oder Restitution einbestimmtes Ziel zu setzen. Denn von wem könnte die An-sicht ertragen werden, dass, wenn er etwa kein Testamenterrichtet, Nachkommenschaft aber hinterlassen hätte, seine Kin-der wegen obiger zu grossen Kürze jener Ausdrücke sollten«m den ganzen väterlichen Nachlass gebracht werden? Umeinen so lieblosen Weg zu versperren und Jedermann für fer-nere Abirrungen vom rechten Wege zu bewahren, haben Wirgegenwärtige Verordnung erlassen und die fortwährende Gül-tigkeit dieses sowohl den Vätern als den Kindern vortheil-haften Gesetzes angeordnet, und wollen, nach dem Vorgangedesselben, auch andern Personen, rücksichtlich deren Bestim-mungen gleicher Art getroffen worden sind, wenn sie auchfremde Erben sind, zu Hülfe kommen. Da Wir jedoch ge-funden haben, dass der scharfsinnige Papinian in einem Falledieser Art, wo ein Vater seinen Kindern subetituirt hatte,ohne wegen der von denselben erzeugten Nachkommenschaftnoch Bestimmungen zu treffen, nach einer vollkommen richti-gen Ansicht verfügt hatte, die Substitution sei erloschen, wennDerjenige, welcher mit derselben beschwert worden, Vatergeworden und Kinder erhalten habe, indem er annimmt, essei nicht wahrscheinlich, dass der Vater eine solche Substitutionvorgenommen haben würde, wenn er an seine Enkel gedachthätte, so haben Wir in Berücksichtigung der Humanität fürnö'thig erachtet, dieser Ansicht eine noch weitere und wirk-samere Auslegung zu geben, indem nämlich, wenn JemandKinder von einer Concubine hat, und er diesen etwas bis aufHöhe des von Uns festgesetzten Betrages verlassen oder ge-geben, sie aber, ohne deren Kinder zu erwähnen, einer Sub-stitution unterworfen hätte, auch hier die Substitution für er-loschen und als durch ihre Kinder ausgeschlossen erachtet wer-den und nach dem richtigsten Verständnisse Denen, welche zurSubstitution berufen worden, entgegenstehen soll, dass die Ge-langung dieses Antheils an sie nicht gestattet werden, sondernsolcher auf die Söhne oder Töchter, Enkel oder Enkelin neu,Urenkel oder Urenkelinnen übergehen und die Substitutionnicht anders zur Anwendung kommen soll, als wenn die Kin-der selbst ohne rechtmässige Nachkommenschaft gestorben sind,um das, was in Ansehung' rechtmässiger Kinder bestimmtWorden, auch auf Concubinenkinder zu erstrecken. Diesesämmtlichen Bestimmungen sollen auch bei Vermächtnissenund Snezialfideicommissen zur Anwendung kommen. Geg. zu