966 Codex. L. VI. Tit. 25. De imtitulionibut et lubstitulionibm etc.
terlichen Gewalt befand, unter einer Bedingung 1 zum Erbeneingesetzt Lat, deren Erfüllung nicht in seinem VermögenStand 68 ), und denselben auf den Wegfall derselben auch niebtenterbt bat, so bat er nicht reebtsbestäudig testirt. Da dnjedoch, von ihm durch das Meer getrennt und entfernt dichaufhaltend, unter der Bedingung, wie du sagest, zum Erbeneingesetzt worden bist, wenn du in dein Vaterland, was siebin der Provinz Maiiritauien befindet, zurückgekehrt seinwürdest, und auf den Fall, wenn du dahin nicht zurückkehrensolltest, nicht enterbt worden bist, so ist es handgreiflich, dassviele nicht in deiner Gewalt stehende, sondern zufällige Um-stände dich von der Erfüllung derselben abhalten konnten,und deshalb darf dir der Antritt der Erbschaft nicht gewehrtwerden. Geg. am 27. März 224, h. d. 2ten C. d. Julian,ii. d. C'risjiiii.
6. Die K. Valcrianui u. Oallienu» an Maxima.
Dn bist mehr .des Tadels würdig, als deine Mutter. Dennjene konnte, wenn sie dich zur Erbin einsetzen wollte, diretwas, was ungültig ist, die Ehe nämlich mit deinem Manneaufzulösen, nicht befehlen; du aber hast ihren Willen dadurch,dass du dich scheiden liessest, gebilligt; es ziemt sich aber,wenn auch eine solche Bedingung zulässig gewesen wäre,den ehelichen Frieden 09 ) dem Gewiune vorzuziehen. Da dieguten Sitten jedoch die Erfüllung einer solchen Bedingung ver-bieten, so konntest du ohne irgend einen Nachlheil in der Eheverbleiben. Kehre deshalb zu deinem Ehegatten wieder zurückmit der Ueberzeugung, auch wenn du zurückkehrst, die Erb-schaft deiner Mutter zu erhalten, da du sie auch erhalten wür-dest, wenn du dich gleich in der Folge nicht von demselbengetrennt hättest. Geg. am 20. Nov. 257, u. d. 4ten C. d. K.Valerian, u. d. oteu d, K. Gallien us.
Q. Derselbe K. an den Senat.Wir setzen hierdurch allgemein fest, dass, wenn Jemandbei der Fassung seines letzten Willens sich so ausgedrücktLat, wenn sein Sohn oder seine Tochter entweder ohne Te-stament, oder ohne Kinder, oder unverheirathet 70 ) versterbensollten, der Sohn oder die Tochter aber selbst Kinder erhaltenhaben, oder eine Ehe eingegangen sind, oder ein Testamentgemacht haben, denselben sodann die Erbschaft beständig ver-bleiben und Kücksichts ihrer weder Substitution noch Restitu-
68) S. G lii ck Bd. XXXV. S. 330,
69) 8, Glück I5<1. XXXIII. S. 438.
70) Nänilich tlisjwiictir nicht conjunetir.