Cojukx. L. VI. Tit. 24. De hcredibus inslhucudis, etc. 963
auf den Eintritt seines Todes 6 *) zum Eiben einsetzen kann.Geg. zu Siriniuin, am 17. Oct., u. d. C. d. K..
10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Asclepiada.Diejenigen, welche keine Erbschaft erwerben dürfen, kön-nen solcbe, dem llechtsprincip zufolge, weder wenn sie selbstzum Erben eingesetzt worden sind , noch durch die ihnen ei-genthümlich gehörigen Sclaven erwerben. Geg. zu Sirmiuin,am 17. Aug., u. d. C. d. Cäsar.
11. Die K. Theodosius w. Valentinian. an Hiero, Pf. Pr.Auch einen gänzlich unbekannten Fremden kann Jemandzum Erben einsetzen. Geg. zu Constautinouel, anl 19. Febr.428, n. d. C. d. Felix tu Taurus.
12. D. K. Leo an Erythrius, Praef. Praet-Durch den Rechtstitel einer Erbschaft, eines Vermächt-nisses, Fideicommisses oder einer Schenkung können Häuser,auch die mit Berechtigungen zur Empfangnahme aus denölfentlichen Magazinen versehene 6S ) und alle andere ArtenGebäude, desgleichen Sclaven sowohl yon der Hauptstadt alsjeder anderen Stadt erworben werden. Geg. am 26. Febr.469, u. d. C. d. Martianus n. Zeno. '
13. D, K. Justinianus an Menno, Praef. Praet.So oft bestimmte Personen in eine bestimmte Sache zuErben eingesetzt worden sind, oder in Gemässheit ihrer Erbes-cinselzung- sich mit bestimmten Gegenständen begnügen müs-sen, und daher unbezweifelt den Eegationen gleich geachtetWerden, andere aber in bestimmte AutheiJe oder ohne Bestim-mung eines Antheils, was nach der älteren Gesetzgebung aufeine bestimmte Erbeseiusetzuug in Unzien bezogen wird 66 ),
64) S. Cujac. llccit. sol. inL.Cod.S. 542. Litt, E. (die Haloand.und in. C(id(l. haben cum <juis morcretur.)
60) Annonae chiles, oder wie sie der Cod. Thcod. nennt (conf.Cod. Theodos. Lib. 14. tit. 17.) civicae, waren Getreide, ge-backenes Brod und andere Lebensmittel', z. I?. Ocl, welche denRom. Bürgern und Anderen zu gewissen Zeiten unentgeidlichvon dem Kegenten oder den Magistraten verabreicht wurden,oft auch mit den Häusern als bestimmte Antlieile an diesenöffentlichen Spenden verbunden waren, und daher nicht ohne dieHäuser verkauft werden durften, (if. Cunst, I. tit. 17. lib. 14.Cod. Theodos.) Die Verbindung mit domus und aedificia mach«es wahrscheinlich, dass hier solche Häuser mit Magazin - Be-rechtigungen genieint sind. S. Paratitlon zu dem angezo-genen Titel des Cod. Theodos. Ed. Gothofred. In Lib. II.Cod. Just, handelt davon der 24. Titel.
66) S. über dieses Gesetz Glück Bd. IX. S. 187. Bd. XXXIV.S. 360. und Thibaut Pandekten §. 669. Not. o.
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