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5 (1832)
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964
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964 Codex. L. VI. Tit. 24. De lercdibut instiliundit, etc.

80 sollen nur diejenigen aller Erbschaftsklagen sich bedienen,oder aus denselben belangt werden können, welche zu bestimm-ten Antheilen oder ohne Anweisuug' eines Antlieils zu Erbeneingesetzt worden sind, und es soll an diesen Klagen aus Ver-anlassung der in bestimmte Gegenstünde eingesetzten Erbendurchaus nichts gemindert werden. Geg. zn Constautinopel, amC. April 529, u. d. C. d. D ecius, V. C.

14. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Da in den Büchern des Ulpianns zum MasurinsSabin us folgender Fall aufgezeichnet ist, so haben Wir fürnöthig erachtet, denselben besser auseinander zu setzen. Je-mand [welcher nicht Plotius hiess] hatte bei der Errichtungseines Testamentes die Erbeseinsetzung auf folgende Weisegefasst: Sempronius soll des Plotius Erbe sein. Dieälteren Juristen nahmen an, es walte hier ein Irrthum in denWarnen ob, nnd die Erbeseinsetzung gelte daher in der Art,als wenn der Testator Plotius geheissen und den Sempro-nius zn seinen Erben ernannt hätte. Diese Ansicht erscheintUns jedoch etwas gar zu handgreiilich. Denn es ist wohlnicht leicht ein Mensch so träge oder vielmehr so ein fällig,seinen Namen nicht zu wissen; wenn also der Testator selbstErbe eines gewissen Plotius war, so ist es klar, dass erden Sempronius darum zu seinem Erben ernannt hat, uu>auf ihn -vermittelst seiner, des Testators, eigenen Person dieErbschaft des Plotius zu übertragen. Wir folgern dies ausder alten Rechtsregel, nach welcher der Erbe des Erben auchErbe des Testators ist 67 ). Wenn aber dieser Fall nicht vor-handen ist, so soll eine solche Erbeseinsetzung für inan undungültig erachtet werden, ausser wenn der Testator, nachdemer den Plotius zuvor zn seinem Erben ernannt, hinzugefügthätte: Sempronius soll des Plotius Erbe sein. Dennalsdann muss man annehmen, , er habe verordnet: im FallPlotius sein Erbe nicht würde, solle aus der SubstitutionSempronius auf den ganzen Erbtheil des Plotius beru-fen werden, dass also der Wortfolge gemäss Plotius dereingesetzte, Sempronnts aber der snbstituirte Erbe wäre.Ist aber der Testator weder selbst Erbe des Plotius, nochPlotius vorher von ihm zum Erben eingesetzt, und aufdiese Weise Sempronius zum Erben des Plotius er-nannt worden, so soll eine solche Erbeseinsetzung ohne Wir-kung sein, da es durchaus unwahrscheinlich ist, dass Jemand

67) S. /. 7. §. 2. de adquir. liered. (29. 2.) Derjenige, welcherden Testator beerbt, beerbt zugleich auch Den, dessen Kroeder Testator war.