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5 (1832)
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961
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Codex. L. VI. Tit. 24. De heredibus instituendis, etc. 961

ist die Erbschaft in derselben Lage, in welcher sie sein wür-de, wenn sie nicht zu Erben eingesetzt worden wären. OhneZeit und Cons. Bestimmung',

2. D. K. Antoninus an Caelitiua.

Wenn dein Vater in dem Falle, wo der andere einge-setzte Erbe nichts erwerben und vermöge seiner Verhältnissezu keinem Theile der Erbschaft zugelassen werden kann, inden Ueberrest zum Erben eingesetzt worden ist, so ist erUniversalerbe. Denn das gebrauchte Wort, Ueberrest, um-fasst auch das Ganze. Geg. zu Rom, am 17. Juni 212, u. d.C. der beiden As per.

3. D. K. Alexander an den Soldaten Vitalit.Da nach deinem Vortrage der Kitter Alexander den Ju-lianus als Freigelassenen auf den ersten Fall zum Erben ein-gesetzt, und demselben mit diesen Worten snbstituirt hat:sollte mein eingesetzter Erbe meine Erbschaftaus irgend eine in Grunde nicht antreten könnenoder wollen, so substituire ich an seiner Stattzu meinem zweiten Erben den Vitaiis; und es sichnun nach dem Tode des Testators ergeben hat, dass Julianusein gemeinschaftlicher Sclave des verstorbenen Soldaten undseines Bruders Zoilus war, so kommt es auf den letzten Wil-len selbst an, ob d« aus der Substitution zugelassen werdenkannst. Denn hat er denselben in dem Glauben, dass er ihmallein eigenthiiinlith gehöre und sein Freigelassener sei, zumErben eingesetzt, und nicht gewollt, dass durch denselben dieErbschaft irgend einem Andern gehöre, so ist dir die Erbschaftangefallen. Hat er jedoch die Worte der Substitution »auf dasRecht bezogen, dass nur alsdann, wenn auch durch diesen selbstkein Anderer zum Erben gemacht worden wäre (denn Juliauuskonnte auch gegen den Befehl des Herrn den Antritt ver-weigern), der Substitut berufen sein soll, so tritt die Substi-tution nicht ein, wenn derselbe dem Befehl seines Herrn Folgegeleistet und die Erbschaft angetreten hat 02 ). Geg. am 26.April 223, u. d. 2ten C. d. Maximus u. d. Aelian.

4. D. K. Gordianus an TJlpius.Wenn dein Vater Jemanden als seinen Sohn zum Erben

62) So erklärt auch Cujac. diese Stelle in Hccil. ad libr. Cod.S. 540. indem er sagt: Si itaque in hac specie servus nolueritadire jubente domino, subslitutus veniet, guia exslilil casus sub-Itituttonit. Sed *» parUtrit domino et adicrit (so liest dieHaluaml.J, exspirat substilulio vulgaris. Hl haec est sentential. 3. verissi ma.

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