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5 (1832)
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960
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960 Codex. L. VI. Tif. 24. De hcredibus insliluendis, etc.

Reichs, wo sowohl Unsere Gesetze hinlänglich bekannt sind, alsauch dieKeniitniss der Schreibkniist inFlor ist, Alles, was in Un-sern Büchern der Pandekten oder Institutionen, in den kaiserli-chen Verordnungen und Ungern Verlegungen über die Errichtungder Testamente vorgeschrieben worden ist, genau beobachtet unddarin durch gegenwärtiges Gesetz durchaus nichts geändert wer-den soll. In denjenigen Ortschaften aber, in denen selten desSchreibens kundige Personen aufzufinden sind, wollen Wir durchgegenwärtiges Gesetz den Landlenten gestatten, ihre alte Gewohn-heit statt des Gesetzes beizubehalten, jedoch iu der Art, dass,wo des Schreibens Kundige aufgefunden werden können, sie-ben Zeugen, welche nothwendig zum Zeugniss berufen wor-den sein müssen, zuzuziehen sind, und ein jeder für sich selbstdie Unterschrift verrichten muss. Sollten aber des SchreibensKundige nicht zu haben sein, alsdann sollen sieben Zeugenmich ohne Unterschrift als Zeugen zuzuziehen, nachgelassenwerden. Sollten jedoch in einem solchen Orte sieben Zeugennicht aufgefunden werden können, so wollen Wir gestatten,zu allem Erforderlichen auch nur fünf Zeugen zuzuziehen, we-niger aber durchaus nicht nachlassen. Sollten von den Zeu-gen nur einer, zwei oder mehrere schreiben können , so solldiesen erlaubt sein, für die des Schreibens unkundigen, jedochin deren Gegenwart, die Unterschrift zu verrichten; die Zeugenmüssen aber den Willen des Testators selbst kennen lernenund besonders wen oder welche er zu seinen Erben hinter-lassen will, und dies nach dem Tode des Testators eidlich be-kräftigen. Alles, was ein Landmann auf diese Weise., übe*sein Vermögen angeordnet hat, soll auf alle Fülle unter Erlassder strengem gesetzlichen Formen gültig und bei Kräften blei-ben 60 ). Geg. zu Constantiuojiel, am 5. Juli 534, n. d. 4teuG. d. K. Justinian. u. d. Paulinus, V. C.

Vierundzwanzigster Titel.

De heredibus instituendis, et quae personaeheredea institui non possumt;

(Von Erbeseinsetzungen und welche Personen nicht zu Erbeneingesetzt werden können.)

I.D. K. Titua Aelius Antoninus an Anlhes tianus.Deportirte können, wenn sie zu Erben eingesetzt wordensind, als Ausländer die Erbschaft nicht erwerben 61 ), vielmehr

CO) Diese Verfügung Justinians über (las testam. ntre cond.

ist aus der von demselben angegebenen Ratio legis schwer zu

cönsUniien. S. Glück Bd. XXXV. Si 242.61) lieber capere s. Glück-Hd. XXXV. S. 107.