Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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959
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Codex. L. VI. Tit. 23, Do tettamcnlis, et quemadmoilum etc. 959

30. Dertelbe K. an Joannet, Pracf. Praet.

Unsere Vorsorge, besonders in Ansehung der TestamenteVerstorbener, wollen Wir gegenwärtig' auch weiter auszudeh-nen Uns beeilen. Indem Wir nämlich in Erfahrung gebrachthaben, welche Streitigkeiten unter den altern Auslegern derRechte über ein Testament entstanden sind, was völlig ge-setzlich errichtet und mit den Siegeln Ton sieben Zeugenversehen war, nachher aber entweder durch einen Zufall odereine Handlung des Testators selbst zweifelhaft geworden, in-dem die darum geschlungene Schnur entweder ganz oder zumgrö'ssten Theile zerschnitten war, so werden Wir demselbenUnser gewöhnliches Schutzmittel dagegen gewähren, indemWir hierdurch festsetzen, dass, wenn der Testator den Fadenoder die Siegel selbst zerschnitten oder abgerissen hat, als Zei-chen einer Aenderung seiner Willensmeinung, das Testamentnicht gelten soll. Sollte jedoch solches durch einen andernUmstand bewirkt worden sein; so soll das Testament bestehenbleiben und die eingesetzten Erben zur Erbschaft berufen wer-den, besonders da durch die von Uns zur Sicherung der Te-stamente erlassene Verordnung angeordnet worden ist, dassder Testator entweder den Namen des Erben eigenhändigschreiben muss, oder wenn er aus Unkunde, Krankheit oderirgend einem andern Grunde dazu ausser Stand wäre, dieZeugen denselben, nachdem sie den Namen des Erben gehört,in Gegenwart des Testators bei ihren Unterschriften bemer-ken müssen. Geg. zu Constantinopel, am 18. Oct. 531, u. d.U d. Lampadius B. Orestes, VV. CC.

31. Dertelbe K. an Joanne», Praef. Praet.

Sowohl in der altern Gesetzgebung als von verschiedenenUnserer Vorfahren ist dem Bauernstände immer besonders vor-gesehen und demselben die genaue Befolgung vieler gesetzli-chen Subtilitäteii erlassen worden, was Wir aus den für sichselbst vorhandenen Verhältnissen wahrnehmen. Denn indem dieErrichtung der Testamente unter ganz bestimmten gesetzlichenVorschriften eingeführt worden ist, wie können Bauern undandere der Schrift Unkundige bei ihren letztwilligen Verfügun-gen an so viele gesetzliche Subtilitäteii sich binden? Im Hin-blicke auf die göttliche Milde haben Wir es daher für nö'thigerachtet, durch gegenwärtiges Gesetz ihrer Einfalt zu Hülfe zukommen. Wir verordnen daher, dass in alleu Städten undden aus Kriegsbauern entstandenen Ortschaften 59 ) des Rom.

59) Gothofred. in Commenl. ad Const. 15. tit. 55. Lib. 6. Cod.Theod. definirt caatra, tibi priiicep» est. Hiernach könnte mauFürstensitz, Residenz übersetzen.