958 Codex. Ij. VI. Tit. 23. De tettamenlii, et quematfmodum etc.
durchaus nicht zu Recht bestehen, entweder nicht das ganzeTestament, wenn säinmtlicher Erben Namen nicht genanntworden, oder nicht llücksichts der Einsetzung' desjenigen .Kil-ben, dessen Namen weder die Sprache noch die Handschriftdes Testators bezeichnet hat. Damit aber auch die Zeugennicht etwa eine Vergesslichkeit befallen kann, wenn ihnenzuweilen die Namen mehrerer Erben eröffnet werden, so sol-len die Zeugen nicht unterlassen, bei der Unterzeichnung ih-res Namens die Namen der Erben, wenn sie der Testatornicht schriftlich verzeichnet, sondern nur mündlich ausgesagtLatte, zum ewigen Gedächtnisse mit anzumerken. Hätte jedochder Testator in irgend einem Theile seines Testamentes dieNamen der Erben, wie gesagt, schriftlich vermerkt, so ist esüberflüssig, dass die Zeugen sie nachher in ihrer Unterschriftausdrücken, da der Testator vielleicht nicht gewollt hat, dasssie seiue Erbeu wissen und solches bereits aus dem eigenenAufsatze des Testators erhellt. Denn die Namen der Erbenmüssen allerdings entweder aus der Aufzeichnung des Testa-tors oder aus der mündlichen Eröffnung des Testators selbst,oder aus der Unterschrift der zur Testainentserrichtung zusam-mengerufenen Zeugen erhellen. Denn so wie bei einem Testa-mente, welches nicht schriftlich errichtet wird, nothwendig derTestator den oder die Namen der Erben selbst mündlich er-klären niiiss, eben so müssen auch bei schriftlich zu errich-tenden Testamenten, wenn der Testator die Namen der Erbeueigenhändig entweder nicht hatte schreiben können, oder nichthätte schreiben wollen, solche mündlich allen deutlich eröffne'werden. Diese Vorschrift soll jedoch nur für die Zukunftbeobachtet werden, und nur bei Testamenten, welche nachdiesem Unserem neuen Gesetze errichtet werden, zur Anwe""dung kommen. Denn was hat die Vorzeit verschuldet, wel-che, des gegenwärtigen Gesetzes unkundig, die ältere Vor-schrift beobachtet hat ? Auch sei es hiermit den Notaren uu"allen Denen, welche sich mit der Abfassung von Testamentenbeschäftigen, zu wissen getban, dass sie, wenn sie sich n""terfangen sollten, gegen das Gesetz zu handeln, der Straleder Fälschung nicht entgehen sollen, als hätten sie gleichsamabsichtlich in einer so dringend wichtigen Sache gefehlt. Geff-zu Constantinopel, am 1. März 531, u. d. C. d. JLainpadi" 8u. Orestes, VF. CC.
AutJi. Vt tjpontalitia largilat. §. Quid vero. (Nov. CXIÜ- t< ®'>Auch wenn dies nicht beobachtet worden, so wird dasTestament bei Kräften erhalten, mag nun Jemand sel» soder durch einen Andern den Namen des Erben darin hauevermerken lassen.