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Codex. L. VI. Tit. 23. De lestamentis, et quemadmodum etc. 957
wand sein ganzes Testament eigenhändig 1 geschrieben und amlinde seines Aufsatzes die zugezogenen Zeugen iLre Unter-schrift darunter gesetzt hatten, auch übrigens alle Fö'rmlichkei-keiten beobachtet waren, bezweifelt wurde, ob aus diesemGrunde das Testament nicht ungültig sei, so verordnen Wirzur Verbesserung dieser Constitution hiermit, dass, wenn Je-mand sein Teslament oder Codicill eigenhändig geschrieben,und darin ausdrücklich bemerkt hat, dass er es eigenhändig ge-schrieben habe, so soll diese schriftliche Abfassung des ganzenTestamentes für hinreichend erachtet und keine andere Unter-schrift weder durch ihn selbst, noch durch einen Andern fürihn erfordert werden; vielmehr soll auf diese Schrift nun dieUnterschrift der Zeugen, und Alles, was sonst noch beobach-tet w'enlen muss', folgen, und ein solchergestalt gültig errich-tetes Testament, und ein Codicill, wenn mit der eigenhändi-gen Schrift des Testators die Unterschrift von fünf ZeugenVereinigt worden, stets bei Kräften erhalten, und für die Zu-kunft kein verschlagener Ränkemacher für eine Ungerechtigkeitdieser Art mehr erfunden werden. Geg. zu Constantinopel, am27. April 530, u. d. C. d. Lampadius n. Orestes, FV.VÜ.
29. Derselbe A". an Joannes, I'raef. Praet.
Wir befehlen hierdurch, dass schlechterdings ein JederTestator, w r elcher zn schreiben vermag, den Warnen des Er-hen oder der Erben bei seiner Unterschrift oder in irgend ei-nem Theile seines Testaments verzeichnen soll, um dadurchunzweifelhaft festzustellen, dass der Uebergang der ErbschaftSeinem Willen gemäss statt gefunden. Sollte er jedoch we-gen Heftigkeit seiner Krankheit oder weil er des Schreibens un-kundig ist, dies zu bewirken ausser Stande sich beiluden, so'nässen der Erbe oder die Erben in Gegenwart der Testa-uientszcugen namentlich von ihm genannt werden, damit durch-aus alle Zeugen erfahren, wer die eingesetzten Erben sind,«nd auf diese Weise die Erbfolge unter dem bestimmten Na-"nen des Erben vor sich geht. Denn ist der Testator so be-schaffen, dass er weder schreiben noch artikulirt sprechenkann, so ist er einem Todlen gleich, und sein letzter Wille^Värde auf einen Betrug hinauslaufen. Weil Wir diesen aber,besonders bei der Testamentserrichtung, ans Unsern Staaten gernverbannen möchten, so haben Wir dies als ein allgemein füra He Unsere Staaten gültiges Gesetz 58 ) verordnet. Ist dasselbe"icht beobachtet, und der Name oder die Namen von dem Testa-tor nicht eigenhändig geschrieben, oder vor den Zeugen münd-* lc h ausgesprochen worden, so soll ein solches Testament
58) Ueber lex cdictalis s. Glück IUI. I. S. 523. Note 1.