Codex. L. VI. Tit. 23. De teslamcntis, et (/rtcmadwoihim clc.
düng 1 von Arzeneimitteln, durch deren Aussetzung- die Gesund-heit des Testators selbst Gefahr liefe; oder sollte ein natürli-ches Bedürfnis» den Testator oder die Zeugen drangen, sicheiner; überflüssigen Last zu entledigen, so darf aus einer sol-chen Ursache ein Testament nicht umgestossen -werden, selbstwenn die fallende Sucht 86 ), wie Wir einen Fall der Art inErfahrung- gebracht haben, einen der Zeugen befallen hätte;vielmehr soll in einem solchen Fall nach Beendigung- oder Be-seitigung der Störungen das zu der Testainentserrichtiiug ge-wöhnlich noch Erforderliche vollendet werden. Auch wennder Testator etwas verrichtete nach kurzer Entfernung' derZeugen, weil die Schaum ihm nicht erlaubte, ein natürlichesBedürfnis» in ihrer Gegenwart zu befriedigen, soll, nachdemdie Zeugen wieder eingeführt worden, die Handlung der Testa-mentserrichtung fortgesetzt werden. Sollte aber bei einem oder,einigen der Zeugen etwas dergleichen eintreten, und dieseNothwendigkeit liesse sich in einer kurzen Zeitunterbrecbungbeseitigen, so soll die Rückkehr dieser Zeugen ebenfalls abge-wartet und das feierliche Geschüft vollendet werden. Wennaber die Erholung von dem unglücklichen Zufalle eines lunge-ren Zeitraumes bedarf, und besonders, wenn das Wohl desgefährdeten Testators eine besondere Berücksichtigung erfor-dert; alsdann sollen, nach bewirkter Entfernung des oder derZeugen, denen ein solcher Unfall begegnet ist, dieselben durchandere ergänzt, und von demselben oder denselben, sowohlder Testator als die übrigen Zeugen befragt werden, ob Ä7 )Das, was ihrer Gegenwart vorangegangen, alles in Gegen-wart derselben vorgenommen worden sei. Und ist dies allent-halben gehörig festgestellt worden, so sollen alsdann die oderder [neue Zeuge] zugleich mit den übrigen das Erforderli-che verrichten, wären auch in der Zwischenzeit schon vonden Zeugen Unterschriften vorgenommen worden. Auf dieseWeise leisten Wir der ]\atnr Vorschub, und erhalten die letzt-,willigen Verfügungen Verstorbener bei Kräften. §. 1. Da je-doch durch die über dje Errichtung der Testamente erlasseneVerordnung bestimmt worden ist, in wiefern bei Testamentendie Gegenwart von sieben Zeugen erfordert, und die Unter-schrift von dem Testator, oder für ihn von einem Anderenbewirkt werden soll, und diese Verordnung sich hierüber soausspricht: Unter Zuziehung eines achten die Unter-schrift verrichtenden —. in einem' Falle aber, wo J c '-------------------,
5G) S. Glück nd, XXXIV. S. 381. Note 2. weil sie die Corai-
tien behinderte.'57) Si steht liier für nunc oder an, wie es Justin, öfter brau«*S. Glück Bd. XXXV. & 278. Note 33.