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Codex. L. VI. Tit. 23. De teslamenti», et quemadmodum ttc. 955
Weise errichtetes Testament seine Rechtsbeständigkeit behalten,Wenn gleich seit dessen Errichtung- ein Zeitraum von 10 Jah-ren verflossen wäre, in sofern nur keine neuere oder entge-gengesetzte Willeiismeinnng- des Testators sich ergiebt. DennWarum sollten dem, was nicht abgeändert worden ist, Hinder-nisse in den Weg gelegt werden, ferner zu bestehen ? Und wiesollte Derjenige, welcher ein Testament errichtet und dasselbenicht abgeändert hat, testamentlos werden'.' Wird jedoch einin der Zwischenzeit errichteter entgegengesetzter Wille desTestators dargethan, und das zweite Testament ist vollkom-men rechtsgültig errichtet, so wird das frühere Testament da-durch von selbst aufgehoben. Wenn aber der Testator auchnur geäussert hätte, er wolle nicht, dass das frühere Testa-ment bestehe, oder, anderer Worte sich bedienend, einen ent-gegengesetzten Willen ausgesprochen, und dies entweder Vonnicht weniger als drei glaubwürdigen Zeugen oder in öffent-lichen Verhandlungen erklärt hätte, und der zehnjährige Zeit-raum wäre abgelaufen, alsdann ist das Testament sowohl inFolge der Willeiisänderung als des Ablaufs der Zeit ungültig.Auf andere Weise wollen Wir jedoch das Entkräftetwer-den von Testamenten Verstorbener durch den Ablauf eineszehnjährigen Zeilraums in keiner Art gestatten, und sämint-liche frühere Verordnungen, welche über die auf diese Weiseeintretende Entkräftung der Testamente gegeben worden sind,hiermit für veraltet erklären. Geg. zu Constantinopel, am 18.April 530, u. d. C. d. Orestes 0. Lampadius, VV. CC.
128. Derselbe K. an Juli onus, Praef. Praet.Obgleich es bereits von Alters her bestimmt worden ist,dass der Act der Testamentserrichtiing durch keine andern Ge-schäfte unterbrochen werden darf, gleichwohl aus dieser nichtSichtig ausgelegten Bestimmung viele Nachtheile, sowohl fürie Testirenden als die Testamente entstanden sind, so be-stimmen Wir hierdurch, dass zwar zu der Zeit, wo ein Testa-ment errichtet, ein Codicill angefertigt oder irgend eine letzt-Willige Verfügung nach den älteren Förmlichkeiten feierlichaufgerichtet wird, (indem Wir hierin durchaus etwas nichtändern wollen,) Alles, was nicht schlechterdings nothwendig!st, unterbleiben soll, indem bei einer so hochwichtigen 56 )Sache Alles, was nicht schlechterdings nothwendig ist, durch-aus nicht unterlaufen inuss. Sollte jedoch irgend eine Not-wendigkeit eintreten, welche den Körper Dessen, der daranleidet, betrilft, zum Beispiel, die Darreichung nothwondigerSpeisen oder Getränke,, oder die Verabreichung oder Anwen-
55) Glück IM. XXXIV. S. 381. Note 1,