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5 (1832)
Entstehung
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954
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954 Codex. L. VI. Tit. 23. De tettamcnlk, et quemadmodum etc-

24. D. K. Juttinianua an Menna, Praef. Praet.

Da nach Unserem Dafürhalten alle Weitläuftigkeiten ab-geschnitten werden müssen, die ans der Unwissenheit oderTrägheit Derjenigen entspringen, welche das Testament nie-derschreiben, so wollen Wir es Niemandem gestatten, mag nunauch die Erbeseinsetzung erst nach der Aussetzung der Ver-mächtnisse niedergeschrieben, oder irgend eine andere Vor-schrift nicht nach der Absicht des Testators, sondern durchein Versehen des Notars oder Desjenigen, welcher das Testa-ment niedergeschrieben hat, ausser Acht gelassen worden sein,aus dieser Veranlassung den Umsturz oder die Schmälern »gdes letzten Willens des Testators zu bewirken. Geg. am 1.Jan. 528, n. d. 2ten C. uns. K.. n. Herrn J u s t i n i a n..

25. Derselbe K. an Menno, Praef. l'rael.

Die Rüge der verkehrten Wortversetzung, welche dieVerordnung des R. Leo S3 ) bekanntlich bei Verträgen überdie Mitgift aufgehoben hat, wollen Wir auch bei allen übri-gen Verträgen und Testamenten aufbeben, dass also unterWegfall eines daraus hergeleiteten Einwandes sowohl eineStipulation als andere Verträge und Testamente unbezweifeltgültig sein sollen, so dass nämlich die Einforderung nach demEintritt der Bedingung oder des Termins zusteht. Geg. am7. Dec. 528, a. d. 2ten C. uns. K. u. Herrn Jus tini an.

20. Derielbe K. an Menna, Praef. Praet.

Die Errichtung mündlicher Testamente Avollen Wir hier-mit von jeder Wortfeierlicbkeit 54 ) gänzlich befreien, so dass es,nachdem die sieben Zeugen versammelt sind, hinreichend sein»oll, um den Willen des Testators, "oder den Testatrizin alle»zugleich zu offenbaren, wenn sie erklären, an wen ihr Ver-mögen gelangen soll, wem sie Vermächtnisse und Fideicom-inisse aussetzen, und wem sie die Freiheit schenken wollen,hätte der Testator oder die Testatrix auch vorher nicht je' 10feierlichen Worte gesprochen: Deshalb seien die Zeu-gen von ihnen zusam nien beru fen worden, W eJ 'sie beschlossen hätten, ihren letzten Willen oderTestament mündlich zu errichten. Geg. zu Ldßlstantinopel, am 10. Dec. 528, u. d. 2ten C. uns. K. n. Uerr«Justinian.

27. Derselbe K. an Julianut, Praef. Praet.

Es soll, wie Wir hiermit bestimmen, ein auf gesetzliche

53) L. 25. C. de Jur. dot. (5. 12.) jedoch von Dioclciianu»und Maximian us.

54) So erklärt Glück Bd. XXXIV. S. 33. formali» obtcrealio-