Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
953
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Coukx. L. VI. Tit. 23. De lalamcnlis, cl qnemadmodum de. 953

Testament zu errichten S2 ). Geg. am 15. Sept. 439, u. d.f\ 17ten C. d. K. Theodosius u. Festus.

22. D. K. Zeno an Sebaslianus, Pracf. Piact.

Es ist durchaus unzweifelhaft, dass auch Denen, welchedie Testamente oder letztwilligen Verfügungen schreiben, einVerinächtiiiss, Fideicommiss, oder irgend etwas Anderes unterjedem gesetzlichen Titel Ton dem Testator hinterlassen wer-den kann. Auch ist es dem Testator unverwehrt, den beider Errichtung des letzten Willens zugezogenen Zeugen ganznach seiner Willkühr, was ihm beliebt, zu hinterlassen. Geg.zu Constantinopcl, am 1. Mai 480, u. d. C. d. Jüngern Basilius.

23. 1). K. Justinus an Archelau», Praef. Praet.

Wir bestätigen hierdurch die kaiserlichen Verordnungen,durch welche auf sehr überlegte Weise vorgeschrieben wor-den ist, dass die Eröffnung der in dieser, Residenz errichtetenletztwilligen Verfügungen vor Niemand anders geschehen darf,als vor dem Vorsteher des Censualamtes unter Hinzutritt vonnach der Gerichtsordnung üblichen Verhandlungen, und dassder Censualbeamte oder die Gerichtsdiener des Censualamtessich nicht unterfangen sollen, bei einer Erbschaft, welche denBetrag von hundert Goldstücken nicht übersteigt, für die Be-kanntmachung dieser Testamente irgend eine Belohnung oderKosten zu fordern; und Wir warnen aufs Neue durch gegen-wärtige Verordnung nicht ollein die sänimtlichen Richter derGerichtshöfe, sondern auch die Geistlichkeit, welche die schänd-lichste Art der EvöJfnung sich erschlichen hatte, sich nicht fer-ner einem Geschäfte zu unterziehen, was nach der Vorschriftder kaiserlichen Verordnungen Niemand anders als dem Vor-steher des SchaUungsaintes gebührt. Denn es ist abgeschmackt,Wenn durch Veriuengung der Verhandlungen die Kessortver-liiiltnisse verwirrt werden, und die eine Behörde Das an sichJ'eisst, was der anderen anvertraut worden ist, besonders inAnsehung der Geistlichen, denen es zur Schande gereicht, ge-richtlicher Streitigkeiten kundig sein zu wollen. Diejenigen,Welche dieser Verordnung freventlich entgegen handeln, sollenu üt einer Geldstrafe von fünfhundert Goldstücken belegt yver-<len. Auch kann es nicht ferner geduldet werden, dass dieungehörig erfolgte Eröffnung der letztwilligen VertagungenVerstorbener, indem sie freventlich von Unbefugten an sichgerissen' werden, in irgend einer Art den Umsturz derselben«erbeiiulire. Geg. zu C'onstaiitinopel, am 19. JSoy. 524, u. d.2ten C. d. K. Justinus u. Opilio.—--------------------

52) S. Glück IM. XXXIV. S. 397.