Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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952
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Ö52 Codex. L, VI. Tit. 23. De testamentis, et quemadmodum etc.

weit, er diese darin mit eingemischte Person betrifft, für nichtigerachtet werden und ihr Antheil vielmehr den Rindern zuwachsen.

jAul.li._De testamentis imperfectis. §. Nos igilur omnia.(Nov. CVIIc. 1.)

Die Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn der des Schrei-bens kundige Valer eigenhändig', nicht mit Zeichen, sondernmit Buchstaben, die Zeit der Errichtung des Testamentes, dieNamen der Kinder, und die Anzahl der Unzicii oder die Merk-male der einzelnen Gegenstände deutlich erklärt. In demselbenkönnen auch andern Personen Vermächtnisse ausgesetzt, Fidei-commisse angeordnet und die Freiheit ertheilt werden 80 ).

Auth. De testamentis imperfectis. §. Et si qiddem. (Nov. CVII. c. 2.)

Ein von den Eltern blos unter Kindern errichtetes Testa-ment wird dadurch entkräftet, wenn der Vater seinen Willen,dass ein solches Testament nicht gelten soll, vor sieben her-beigerufenen Zeugen erklärt, und in einem feierlichen entwederschriftlich oder mündlich errichteten Testamente anders disponirt.

§. 4. Auch mündliche, das heisst nicht schriftlich errich-tete Testamente sollen nicht anders gelten, als trenn; wie be-reits oben vorgeschrieben worden ist, sieben zugleich zu einund derselben Zeit versammelte Zeugen den Willen des Testa-tors als eines mündlich testirenden gehört haben. §. 5. Solltejedoch Jemand, nachdem er ein rechtsbeständiges Testamenterrichtet hat, nachher ein anderes angefertigt haben, so »olldas früher errichtete nur dann für aufgehoben erachtet werden,wenn das zweite rechtsbeständig errichtet worden ist, in so-fern nicht etwa in dem früheren Testamente solche Personenzu Erben, eingesetzt worden sind, welche ohne Testament zurErbschaft oder Erbfolge des Testators nicht gelangen konnten;in dem spätem Testamente der Testator ober solche zu Erbeneingesetzt hat, welche denselben auch gesetzlich beerben.Denn in diesem Falle soll, wenn gleich der spätere letzteWille nicht förmlich errichtet worden wäre, mit Aufhebungdes früher errichteten das zweite Testament zwar nicht als-Testament, aber gleichsam a/s letzter Wille eines ohne Testa-ment Verstorbenen 51 ) gelten. Bei einem solchen letzten Wil-len reichen die eidlich beschworenen Aussagen von fünf Zeu-gen hin. Ist dies nicht beobachtet worden, so gilt das frü-here Testament, wenn auch in demselben fremde Personensollten z« Erheu eingesetzt worden sein. §.6. Auch haben"Wir für iiöthig erachtet, diesem Gesetze 'noch hinzuzufügen»dass es einem Jeden frei steht, in griechischer Sprache seit

50) S. Hopfner Commentctr. §. 460. Not. 13,

51) Als Codkilli ab inteitala.

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