Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
951
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Codex. L. VI. Tit. 123. Do tcttamentii, et yuemadmodum elv. 951

ment errichten, freistellen soll, im Fall sie den Inhalt desgeschriebenen Testamentes geheim zu halten wünschen, dieentweder von dein Testator oder durch irgend eine anderegeschriebene Schrift versiegelt 47 ) oder zugeschnürt oder uuauf-gerollt und umwickelt zu produziren und sie den sämmtlichenerbetenen sieben aus mündigen Römischen Bürgern bestehendenZeugen zugleich zur XJuterschrift und Untersiegeluug vorzu-legen, jedoch in der Art, dass der Testator in Gegenwart dersämmtlichen Zeugen erklärt, Dasjenige, was er vorlegt, seisein Testament, und dass er solches iu Gegenwart der Zeu-gen am Schlüsse selbst unterschreibt; ist dies geschehen, unddas Testament au ein und demselben Tage und Zeit von sämmt-lichen Zeugen unterschrieben nnd nntersiegelt worden, so solldas Testament gültig sein und dadurch nicht entkräftet werden,dass die Zeugen von dem Inhalte des Testamentes nicht unter-richtet sind. §. 1. Ist der Testator des Schreibens unkundig,oder vermag er nicht zu schreiben, so muss eben dasselbe be-obachtet und noch ein achter Zeuge, um für den Testator dieUnterschrift zu verrichten, zugezogen werden. §. 2. Bei allenTestamenten aber, -welche in Gegenwart oder in Abwesenheitder Zeugen in die Feder gesagt werden, ist es überllüssig, di<;ZuzieLung der Zeugen und die IViederschreibung und Beendi-gung des Testamentes durch den Testator zu einer und der-selben Zeit zu erfordern; es soll vielmehr, wenn auch ein zueiner anderen Zeit in die Feder gesagtes oder geschriebenesTestament producirt wird, hinreichen, dass alle Zeugen zu einund derselben Zeit und an einem Tage, ohne Dazwischenkunfteines anderen Geschäfts, mithin zugleich und nicht zu verschie-denen Zeiten das Testament unterschreiben uud untersiegeln.§. 3. Als Abschlnss des Testamentes soll die Unterschreibungund Ujitersiegelung 1 des Testamentes durch die Zeugen ange-sehen werden. Kin von den Zeugen nicht unterschriebeneswnd untersiegeltes Testament ist als nicht errichtet anzusehen 48 ).Aus einem unvollständig errichteten 49 ) Testamente aber sollder "Wille des Verstorbenen, insofern die Ehen» nicht alleinunter ihre Kinder beiderlei Geschlechts testirt haben, nicht auf-recht erhalten werden. Ist jedoch in einem solchen Testa-mente mit den Kindern zugleich eine fremde Person einge-mischt worden, so soll der letzte Wille des Verstorbenen, so-

47) Ueber die Art der Versiegelung, namentlich die durch dasSCtum Neronianum eingeführte, s. Glück 1$. XXXIV. S.432 f., so wie übet clauiam u. ihvolulam ibid. £i. 462.

48) Die gesetzliche Nothvvendigkeit ist hier die Bedeutung desWortes convoiit. S. Glück B. XXXIV. S. 422.

49) Das imper/'eclum bezieht sich hier blos auf die Testamcnls-form. S. Glück B. XXIX. S. 219.