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5 (1832)
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950
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950 Codkx. L. VI. Tit. 23. Di testamenlis, et guemadmoäum etc.

len- des Testators übergebene Bittschrift durch so viele tüchtigeZeugen 43 ) beweisen kann, wenn ihm sonst nicht andere GründeNachtheil bringen. Geg. zu Ilavenna am 18. Febr. 413, U. d.8ten C. d.R. Honorius o. d. 5ten d. K.. The odosius **).

20. Edict derselben K. an die Bewohner der Residenz Constantinopelund die Unlerthanen in den Provinzen 45 ).

Rechtsbeständig und feierlich errichtete letzte Willenser-klärungen sollen durch Zeugnisse über ein von dem Verstor-benen später errichtetes nicht schriftliches Testament, wonachder Sterbende gewünscht habe, Uns sein Vermögen zu über-tragen, keineswegs entkräftet werden. Wir verbieten allenPrivat- und in Aemtern befindlichen Personen, dergleichenZeugnisse abzulegen, und es sollen Diejenigen des Verbrechensder Fälschung für schuldig erachtet werden, welche sich unter-fangen sollten, da, wo geschriebene und feierlich errichteteTestamente der Verstorbenen vorhanden sind, unter VorschützungUnserer Majestät ein nicht geschriebenes fälschlich vorzubringen.Kein hinterlassener Testaments- oder durch die Gesetze zurErbfolge berufener Erbe mag daher für Unseren oder irgendeines Mächtigen Namen zittern und Niemand sich unterstehen,in Unserem oder im Namen einüussreicher Privatpersonen zudiesem Zwecke Zeugnisse beizubringen oder bei Verhandlun-gen dieser Art ein Zeugnis« übernehmen 46 ). Geg. zu Conslau-tinopel am 9. März 416, u. d. 7ten C. d. K. TheodosiuSii. d. PuJladiiiH.

21. DieK. Theodosius u. Valcntinian. an Florenlius, Pf.P-

Wir bestimmen durch gegenwärtiges reiflich erwogenesGesetz, dass es Denjenigen, welche ein schriftliches Testa-

43) Nämlich die nobilcs probalasuue persona». S. Glück BandXXXIV. S. 200.

44) Heber die Unterschrift dieser Cqnstitutfows. G lü ck B.XXXlV.S. 165. und über die Veranlassung derselben ibid. S. 1(35.

45) Provinciales sunt non hi tantutn, r/ui ex provineiis oriiir.disunt, ted et gut in provinciam domicitium habent. Bris so n.voce Provinciales.

A6J Nach dieser Constitut., deren Schluss Jiistiuian weggelassen,sollte ein früher errichtetes schriftliche» Testament stets einemspäteren mündlich errichteten, worin der Kaiser zum Erben er-nannt worden, vorgehen, obgleich eigentlich ein später gdltlgerrichtetes mündliches Testament das frühere gültig Schrift-lich errichtete aufgehoben haben würde. Juslinian schein* il1 "' 1diese Verordnung.nur von einem späteren nicht rechtsgültigerrichteten in ii ndli eh e n Testamente, dass es durch die. In-beseiiisctzug des Kaisers nicht gültig werden solle, WJrtttadcnzu haben. S. Gothofredus Coiiuncnlar. zu dieser Constitut.ini Cod, Thtodosianu».