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5 (1832)
Entstehung
Seite
949
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Ciidkx. L. VJ. Tit. 2.5. De Icslamcnlis, cl quemaiuwilum c/e. 949

gültigkeit letztwilliger Verordnungen Verstorbener bewirken.Geg. zu Constantinopel am 20. Sept. 397, u. il. C. il. Caesa-riii» ii. Atticus.

19. Die K. IJonorius u. Theo dosius an Joannes , Pf. P.

Es soll vor allen Testamentsfeierlichkeiten den Vorzug 1Laben, wenn das Testament ohne alle weitere Förmlichkeitin einer Bittschrift 39 ) vor versammeltem Staatsrathe *") zurKenntniss des Kaisers gebracht wird. Denn so wie Derjenigevöllig gesichert ist, welcher zu den Acten irgend eines Rich-ters oder Municipalbeamlen oder in Gegenwart von Privatper-sonen seinen letzten "Willen errichtet hat, e!>en so soll r.uclidessen Erbfolgerecht niemals in Zweifel gezogen werden, deinUnsere Person in Unserm Staatsrathe 4 ') und die in UnsermArchive niedergelegte Verhandlung für sein Eibfolgerecht Zeug-niss giebt. Auch soll es den Erben nicht zum Nachtheil ge-reichen, Wenn anf die Ueberreichung des letzten Willens keinEescript 42 ) erfolgt. Denn Wir wollen zwar die letztwilligenVerfügungen Unserer Unterthanen anhören, sie aber nicht; be-fehlen, damit es nicht den Anschein gewinne, als wäre durchUnser Resript die Freiheit, den Willen zu ändern, beschränktworden, indem selbst Das, was vermittelst einer Bittschrift znUnserer Kenntniss gebracht wird, nur alsdann erst rechtsbe-ständig sein soll, wenn es wirklich als letzter Wille erwiesennnd eine nachherige Aenderung desselben von Seiten des Ver-storbenen nicht dargethan wird. Und damit Wir nicht selbstglauben möchten, etwas ausser Acht gelassen zu haben, sosollen Diejenigen, welche durch diese Art der Erbeseinsctzun;;zu Erben berufen worden sind, sich derselben Rechte zu er-freuen haben, welche schriftlich eingesetzten Erben zukommen,und über den Antrag auf Nachlassbesitz kein Streit zugelassenWerden; indem die Bezeigung' als Erbe zu Allem genügen und<ler Antritt der Erbschaft selbst das ganze Rechtsverhältnisserfüllen soll. Denn Wir erachten dafür, einem Jeden, deai dieFähigkeit zusteht, ein Testament zu errichten, das Recht ge-währen zu müssen, Uns in einer Bittschrift nach .freier Will-kür seinen Erben anzuzeigen und sich der Rechtsbesfändigkeitdieser Handlung versichert zu halten. Aber auch der einge-setzte Eibe mag ohne Furcht sein, da er die nach dem Wil-

39) So erklärt inserlum mrra fide preeibtu Gothofred. »Vi Com-mentar. ad l. 6. Cod. Tkcud. de itiu/f. leslam.

40) Staatsrath dürfte am meisten «lern Cunshlorio, was liier untertot nobile» probalasque persona* verstanden werden muss, .ent-sprechen.

4t) So erklärt Glück 1?. XXXIV. S. 174. nobh viediis.42; S. Glück 15. XXXIV. S. 177.