048 Coukx. L. VI. Tit. 2.'!. De lestamcnlis, et (jucmadinodnm elc.
10. Die K- (Iraliaiius , Valcntinianus u. Theodosius anKutr opius, l'raef. I'rucl.
Es ist weder zweifelhaft noch ungewiss, das», so wie de»Kaisern, anch jedem mit einer Würde oder einer Gewalt be-kleideten Manne sowohl eine Erbschaft, als eiu Vermächtnis»oder Fideicoinmiss hinterlassen werden kann. §. 1. Anch mussnoch hinzugesetzt werden, dass Derjenige, welcher ans einemTestamente oder vermöge der gesetzlichen Erbfolge Erbe ge-worden ist, wenn auch der Wille des Erblassers in Ansehung'der Vermächtnisse, Fideicommisse oder Freilassungen den Ge-setzen nicht gemäss wäre, dennoch, wenn er ihn freiwillig'anerkannt hat, verpflichtet ist, denselben zu erfüllen. Geg.zu Thessalonich am 17. Juni 380, u. d. öten C. d. Ii. Gra-tian. ii. d. Ii. Theodosius.
17. Die K. Ar cadiu» u. Honorius an Aclcrnalis, Proconsul
von Asien.
Ein Testament darf deshalb nicht für ungültig' erachtetwerden, dass der Verstorbene dasselbe mit verschiedenen Be-nennungen belegt hat, da Ueberflüssiges nicht zum IVachtheilgereichen darf, Demi nur die Nichtbeobachtung- nothwendigerErfordernisse entkräftet einen Vertrag und gereicht dem Wil-len lies Testators zum Nachtheile, nicht ein Ueberlluss vonVorsichtsmaassregeln. Geg. am 21. März 396, ii. d. 4ten Cd. K. Are ad ins u. d. 3 teil d. K. Honorius.
18. Dieselben K. an Africanus, Praef. Vrli.Testamente und alle dergleichen ähnliche Verhandlungen,welche auf dem Schätzung»-Amte 37 ) eröffnet zu werden pfle-gen, sollen stets daselbst eröffnet werden 38 ), und eine llin-schaffung derselben an einen andern Ort nicht erlaubt sein.Denn diese Sitte aus bewährtem Alterthume soll stets beob-achtet werden, und wer dieselbe in dieser Stadt abbringenwollte, von dem würde anzunehmen sein, er wolle die Vu-
37) Das Amt des Censnrs bestand in Führung der Uürgcrrolleund Abschätzung des Vermögen» des Einzelnen behufs Beitragszu den öffentlichen Lasten.
38) Mehrere Cod. und auch der Cod. Theodos. hallen reserventu^und dieser Lesart gt'eb't auch öl tick den Vorzug. Allein dieLesart unseres Testes gielit einen sehr guten Sinn, indem dieGewohnheit der Eröffnung vor dem Censual-Amte dadurch zueinem Gesetz erhoben wird, und nach der Glosse erwähntJustinUS eines .solchen Gesetzes, wodurch die Eröffnung »"'dem Ceiisual-Amte angeordnet wurde, l'rivaltcstamcntc solltennämlich wegen der von testament. Kilischuften zu entrichtendenricesima auf dem Censual-Amte eröffne* werden. Glück !><'•XXXIV. S. 224.