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5 (1832)
Entstehung
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943
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Codex. L. VI. Tit. 22. Qu» testamenta facert yattunt etc. 943

Dasjenige vorzunehmen nachlassen, was Wir so eben verbotenhaben, insofern sie es eigenhändig' schreiben können. Sindaber beide Uebel von einander getrennt, was jedoch so seltender JPaU ist, so wollen Wir den Tauben hiermit verstatten,Wenn gleich hier von Natur auch mehrere Abstufungen stattlinden, sowohl Testamente als Codicille, Schenkungen vonTodeswegen, Freilassungen und alle andere Geschäfte vorzu-nehmen. Denn ist dem Tauben nur von Natur eine articulirteStimme verliehen, so steht ihm kein Iliuderniss entgegen, Alles«ach seinem Gefallen vorzunehmen, indem Uns wohl bekanntist, wie einige liechtsgelchrte sehr scharfsinnig durch Nach-denken herausgebracht und dargethan haben, und wie auchJuventius Celsus angenommen hat, dass es durchaus Nieman-den giebt, der gar nichts hören sollte, wenn ihm nach oben,Wo das Gehirn liegt, in'g Ohr gesprochen wird. Bei Dem-jenigen aber, weichein nur eine spätere Krankheit das Gehörgeraubt hat, kann man die Fähigkeit, alle Geschäfte ohneirgend ein Hinderniss vorzunehmen,, ebenfalls nicht bezweifeln.Vermag er aber mit den Ohren zu hören und Worte aufzu-fassen, und ist ihm nur die Sprache versagt, so steht ihmebenfalls kein Hinderniss entgegen, obgleich die älteren Schrift-steller hierüber sehr abweichender Meinung sind, wenn erdes Schreibens mächtig ist, alle diese Geschäfte vorzunehmen,n >ag dies Unglück ihn juui von Natur oder in Folge einer Krank-heit betroffen haben. Auch soll bei dieser ganzen Verordnung"'Uer Manns- und Frauenspersonen kein Unterschied gemacht■Werden. Geg. zu Constantinopel am 15. Febr. 551, nach d.£• d. Lampadiug u. Orestes, VV. VC.

11. Dertclbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Es soll aus dem Gesetze, welches Wir jüngst über SieGegenstände, welche von den Eltern nicht erworben werdenkönnen, erlassen haben 28 ), durchaus von Niemandem gefolgertVerden, dass (in der altern Gesetzgebung) dadurch etwas ab-geändert oder es den Hauskindern von allen Graden und Ge-schlecht dadurch erlaubt worden sei, ein Testament zn errich-te», mögen sie nun nach dem in Unserer Verordnung gemach-ten Unterschiede Vermögen mit oder ohne des Vaters Einwil-ligung besitzen. Vielmehr wollen auch Wir ihnen dies aufeil 'o Weise gestatten, sondern soll es im Gegentheil hieringauz bei der älteren Gesetzgebung verbleiben, weiche den Haus-

28) Sowohl diese Constitution als die Conti. 21. d* Co/lat. sindliigUnzungeii der Haupt-Constitution 6. Cum oportet tit. 60.dieses Buchs über das vermögen der Kinder. Die weiter un-ten erwähnte altere Gesetzgebung findet sich z. B. Hb. 2. tit.12. tnitit. I. 6. D. (28. 1.) und au mehreren Orten.