Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
942
Einzelbild herunterladen
 

942 , Codex. L. VI. Tit. 22. Qui tetlamentq faccrc ponunt et*.

letzten Willen errichten, die Erlaubnis*, ihren nach den ebenerwähnten Formen unterschriebenen und untersiegelten letztenWillen einem der Zeugen, und zwar welchen sie -wollen, zurAufbewahrung zu übergeben. Auf diese Weise hoffen Wirnicht allein zu bewirken, dass den Blinden das Hecht zu testi-ren noch ferner verbleiben kann, sondern auch dem Betrugadurchaus da keinen Spielraum übrig- zu lassen, wo Alles vonso vielen Augen gesehen, von so vielen Sinnen wahrgenom-men , und überdies so vielen Händen zur Sicherheit anver-traut worden ist. Geg. zu Constantinopel, am 1. Juni 521,u. d. C. d. Justiniu uns u. Valerins.

0. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. rract.

Wenn gleich von den älteren Juristen bezweifelt wurde,ob ein Käsender in lichten Augenblicken seinen letzten Willenerrichten könne, so haben doch sowohl Unsere kaiserlichen Vor-fahren als Wir solches angenommen. Nur für den Fall, wel-cher auch bereits die älteren Juristen beschäftigt hat, bedarfes noch einer Entscheidung, wenn der Rasende während derTestamenfserrichtung von der Raserei befallen wird. Wir ver-ordnen daher hiermit, dass das Testament eines solchen Lei-denden, welcher wahrend des Actes der Testamentserrichtungselbst von der Krankheit befallen wird, als nichtig erachtetwerden soll. Hat er jedoch in lichten Augenblicken sich ent-schlossen, sein Testament oder letzten Willen zu errichten,hat er dasselbe liiernächst bei ungetrübtem Verstände begonnenund ohne Dazwischenkunft der Krankheit vollendet, so sollein solches Testament völlig zu Recht bestehen, wenn zugleichalles Audere beobachtet worden ist, was die Gesetze bei Ver-handlungen dieser Art erfordern. Geg. zu Goustautinopel am1. Sept, 530, u. d. C. d. Lampadins h. Orestes, W. CC-

10. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Da taub und stumm von einander unterschieden ist, indemnicht immer beide Gebrechen mit einander verbunden sind, soverordnen Wir hiermit, dass Demjenigen, welcher an beidenliebeln zugleich leidet, und so geboren ist, nicht das Rechtzusteht, ein Testament oder Codicill zu errichten, ein Fidei-commiss zn hinterlassen, eine Schenkung von fodeswege"vorzunehmen, oder Jemandem die Freiheit zu ertheilcn, wed fi <"per vindiclam noch auf andere Weise, und sind diesem t»°"setze sowohl Manns- als Frauenspersonen unterworfen. Siuiljedoch ein Mann oder eine Frau mit dem Unglücke dieses Ge-brechens nicht geboren, sondern haben sie die Sprache UIU *5y. 3Gehör durch eine spätere Krankheit verloren, so wollen YViihnen für den Fall, dass sie des Schreibens kundig sind, aU e '