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5 (1832)
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944
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944 Coukx, h> VI. 'l'it, 23. De testamculis, et (jucmadmodum tte.

kindern durchaus nicht gestaltet, Testamente zu errichten, ausserin gewinn Fallen, und den Personen, welche dazu bereits be-sonders befähigt worden sind 20 ). (*eg. zu Goiistaiitiuopel am1. Sept. 551, nach d. C. d. Lianipadius u. Orestes, ty V. CC.

12. Derselbe K. an Joanne s, J'ratf. J'raet.

Alle Diejenigen, welche gesetzlich im Zivildienste erwor-benes Sondcrgiit besitzen dürfen, haben das Recht, über diesesVermögen allein letztwillige Verordnungen zu errichten, inGeniässheit Unserer Verordnung 3Ü ) , welche solch™ Testamen-ten Ausnahme von der Klage wegen lieblosen Testaments be-willigt hat. Geg. zu Constantiiiopel am 3. Dec. 631, nach d.C. d. Lainpadius u. Orestes, W. CC.

Dreiunclzwanzigster Titel.

De testamentis, et quemaämodum testamentd

ord in e n t u r.{Von Testamenten und wie Testamente, errichtet werden müssen.)

1. D. K. Hadrianu» an Catonius V§tus.

Ob die Zeugen freie Leute oder Sclaven gewesen 8)»"»darüber darf in gegenwärtiger Sache nicht mehr verhandeltwerden, da sie zu der Zeit, wo das Testament unterzeichnetwurde, mit Einwilligung sämmtlicher Kinder zugezogen wo" - "den sind uud Niemand bis jetzt über ihren llcchtszusland Streiterhoben hat. Ohne Zeit- uud Cons.-Uestiminiing.

2. D.-K. Alex ander an Exjieditus.

Ein einmal publicirtes Testament bleibt nichts desto we"niger gültig, wenn gleich der Stolf, worauf es zuerst geschrie-ben von dein Testator hinterlassen worden, durch einen eT 'wiesenen Zufall, vernichtet worden ist. Cleg. am 1. Jan. 22o,ii. d. 2ten C. d. Euscus ii. d. Dexter.

3. Derselbe K. an Antig onus.

Es ist schon oft verordnet worden, dass aus einem ""'förmlich, errichteten Testamente auch der Kaiser keine %*"'schaff in Anspruch nehmen kann. Denn obgleich das Reic"*'gesetz 31 ) den Kaiser von den Förmlichkeiten des Hechts

stattet. S. (-ilück B. XXXIV. S. 123..HO) Die Coiisl. 37- tit. UH. t. 3. Cod. de inoff, lestamento.31) Gewiss die lex regia.