Codex, L. VI. Tit. 22. Qui tettamenta facere posaunt etc. 941
letzung geworden oder blind geboren sein, ihren letzten Wil-len nur mündlich errichten können, und zwar in Gegenwartvon sieben Zeugen, welche auch bei andern Testamenten ge-setzlich vorhanden sein müssen, und eines Notars. Sind dieseZeugen sämmtlich versammelt, so innss der Blinde denselbenzuerst bekannt machen, dass sie zu ihm gernfen worden sind,Weil er mündlich testiren wolle. Hierauf muss derselbe dieKamen der Erben speziell angeben, und auch den Stand der-selben, damit nicht durch die Erwähnung der Blumen alleinZweifel entstehen, sodann den Antheil oder die Antheile,zu welchen dieselben erben sollen, desgleichen, was jederLen-atar oder Fideicommissar haben soll, und alles Das, wagdie Gesetze zu letztwilligen Verfügungen erfordern, muss der-selbe deutlich und bestimmt aussprechen. Ist dies Alles anein und demselben Orte und zu ein und derselben Zeit gehö-rig erörtert und hiernüchst von dem Notar eigenhändig im An-gesichte der sieben bereits erwähnten Zeugen niedergeschrieben,tmd von den Zeugen eigenhändig unterzeichnet, auch von ihnensowohl als von dem Notar untersiegelt worden, so soll einsolcher letzter Wille völlig zu Recht bestellen. Und eben diessoll der Fall sein, wenn sie darin auch keiue Erbeseinsetzungvorgenommen, sondern'allein Vermächtnisse oder Fideicoin-Wisse darin ausgesetzt, kurz ihn nur wie ein Codicill einge-richtet haben. Da jedoch die menschliche Gebrechlichkeit, be-sonders wenn sie durch den Gedanken an den Tod beunru-higt wird, sich nicht sofort Alles ins Gedächtniss rufen kann,so »oll den Blinden freistehen, ihren letzten Willen, entwe-der in der Form eines Testamentes oder eines Codicills, durchWen sie wollen, schreiben zu lassen. Diese Schrift muss so-dann nach erfolgter Zusaininenbernfung sämmtlicher Zeugen"nd des Notars an einem Orte, und nach erfolgter Bekannt-machung des Gegenstände» der Zusaminenberufung herbeige-holt, und von dem Notar dem Testator und den Zeugen lautVorgelesen werden; hierauf der Blinde aber, nachdem der In-halt Allen eröffnet worden ist, laut erklären, dass er sie fürseinen letzten Willen anerkenne, und das Vorgelesene seineWiUensmeinung seiner Absicht gemäss enthalte, endlich die-selbe aber von allen Zeugen unterschrieben, und, wie schonooen erwähnt worden ist, von den Zeugen und dem Notar"ntersicgelt werden. Und weil eine hinreichende Anzahl yonNotaren Denen, welche sich derselben bedienen wollen, nicht»n allen Orten zu Gebote steht, so verordnen Wir, dass da,■Wo ein Notar nicht zu haben ist, ein achter Zeuge zugezogen,«nd Das, was Wir oben dem Notar übertragen haben, durchdiesen achten Zeugen in Vollzug gesetzt -werden soll, lud er-teilen zugleich Denjenigen, welche auf diese Weise ihren