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5 (1832)
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940
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940 Codkx. L. VI. Tit. 22. Qui tettamenla facere passunt elf.

3. Dieselben K. u. die Cäsar, an Jjirinius.Personen von hohem Alter oder Gebrechlichen, wenn sie

ihres Verstandes vollkommen mächtig' sind, ist es unbenom-men, ein Testament zu errichten. §. 1. Dagegen ist es un-zweifelhaft Hechtens, dass ein noch in väterlicher Gewalt be-findlicher Sohn nicht testiren kann. Geg. zu Sirmium, am2. April, u. d. C. d. Cäsar. >

4. Dieselben K. u. die Cäsar, an Radon.

Wenn deines Vaters Brudersohn vor dem vierzehntenJahre seines Alters verstorben ist, wo er ein Testament nochnicht errichten konnte, so können aus seinein letzten Willenkeine Ansprüche gesetzlich gemacht werden. Hat er jedochnach dem vierzehnten Jahre feierlich sein Testament errichtet,obgleich noch keine Spuren der Mannbarkeit an ihm sich erge-ben 27 ), so würdest du vergeblich es umzustosscn suchen.Geg. zu Pantichuin, u. d. C. d. Cäsar.

5. D. K. Constantius an Ilufinus, Praef. Praet.

Auch Verschnittene können unter Beobachtung der ge-setzlichen Formen wie jeder Auder'e ein Testament machen,letztwillige Verfügungen errichten und vermittelst Codicilleverfügen. Geg. zu Sirmium, am 26. Febr, 352, u. d. ötenC. d. K. Constantius u. d. (.'äs. Constans.

0. Derselbe K. an Volusi/inus, Praef. Urbi.Hätte Jemand auch den Kaiser zu seinein Erben einge-setzt, so hat er doch das Recht, seinen Willen zu ändernund unter Beobachtung der Gesetze beliebig jeden zu seinemErben zu ernennen. Geg. zu Mailand, am 18. Febr. 355, O*d. C. d. Arbetius u. Lollianus.

7. Die K. Valentinian., Valens u. Gratian. an Maxim.

Wenn der Kaiser oder die Kaiserin zu Erben eingesetztworden sind, so sind sie dem den Uebrigen gemeinsamen Kochteunterworfen. Und eben diese Hegel findet auch bei rechtsbe-ständig errichteten Codicillen und fideicommissarischen BriefenAnwendung. Und dem Kaiser sowohl als der Kaiserin stehtdas Recht zu, wie es in den älteren Gesetzen angeordnet wor-den ist, ein Testament zu errichten und wieder abzuändern.Geg. d. 7. Aug. 371, u. d. 2ten C. d. K. Gratian. n. d.Prob-

8. D. K. Juslinianus an Demasth enes, Praef. Praet.Nach reiflicher Erwägung bestimmen Wir hiermit, das»Blinde, mögen sie es nun in Folge einer Krankheit oderVer-

27) Vel nondum yolens erat coire. Glosse.