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5 (1832)
Entstehung
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939
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Cobkx. L. VI. Tit. 22. Qui tettamenlafaccre possunt etc. 939

ihrer lelztwilligen Verfügtingen nachgelassen sein soll. Gen-,am 10. April 529, u. d. C. d. De eins.

18. Derselbe K. an Joannes, Praef. Praet.

Obgleich es nach der älteren Gesetzgebung; einem Un-mündigen erlaubt war, ein Testament zu errichten, "wenn orden Grad eines Tribun erhalten halte, so erscheint es dochunserem Zeitalter unangemessen, einer Person, welche zuTollem';Verstände noch nicht gelangt ist, wegen der den Sol-daten bewilligten Vorrechte dieselben Befugnisse einzuräumen,wie deu Personen von gereiftem Verstände, und ihr deing-e-lna'ss zu verstauen, auf den Grund dieser Berechtigung in sozartem Alter ihren Eltern oder anderen Verwandten dadurch,dass sie ihr eigenthnmlicb.es Vermögen Fremden vermachen,Schaden zuzufügen. Es soll dies daher fernerhin nicht mehrerlaubt sein. Geg. am 1. Nov. 682, im 2ten Jahre nach d.C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CG

Zweiundzwanzigster Titel.

Qui testamenta facere j>ossunt, vel non.

(Welche ein Testament errichten oder nicht errichten, können.)

1. D. K. G ordianus an d. Soldaten Petroniuti

Obgleich dein Schwiegervater und dessen Bruder sich inGemeinschaft des Vermögens befanden, so konnte er doch, alssein Ende herannahte, in seinem Testamenle Jeden, der ihnbeliebte, zu Erben einsetzen. Auch hatte er nicht minderdas Hecht, ein Testament zu errichten, obgleich er sich, wieangeführt wird, mit seiner Schwester noch in luigelheillerErbschaft befand. Geg. am 21. Juli 243, u. d. C. d. Ar-rianug u. Papus.

2. Die K. Dioclcliannu» u, Maximianut w. die Ciliar, anViator u. Pontia.

Wenn Derjenige, welcher dich und deine Gattin zu Er-teil eingesetzt hat, zur Zeit der Errichtung des Testamentesbei uiigeschwächten Geisteskräften sich befand, und auch nach-her nicht im Bewusstsein eines begangeneu Verbrechens, son-dern seiner Schinerzen überdrüssig oder in irgend einem An-falle von Baserei sich selbst den Tod gegeben hat, und desseuUnschuld sofort von dir nachgewiesen weiden kann, so darfWegen der Selbstentleibung sein Testament nicht umgestossen"Werden. Ist er jedoch ans Furcht vor der ihn erwartendenStrafe der Vollstreckung durch einen freiwilligen Tod zuvor-gekommen, so verbieten die Gesetze die Aufj-echtbalttuig- »ei-nes letzten Willens. Geg. am 1. Dec, u. d. C. d. & selbst.