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Codex. L. VI. Tit. 21. De Uttamenlo milUis.
14. Die K. Diocletian. u. Maximian, an d.Erben d. Maxim.
•Wenn eure Mutter von ihrem als Soldat dienenden Bru-der zur Erbin eingesetzt worden und die Erbschaft angetre-ten hat, so können den Rechten gemäss, wenn auch dasschriftliche Testament der rechtlichen Erfordernisse ermangelt,der Bruder des Testators und.seine Kinder dennoch die Erb-schaft nicht vermöge der Intestaterbfolge in Anspruch nehmen.Geg. am 3. Mai, u. d. C. d. K. selbst.
15. D. K. Conttantinu» an da» Volk.Die im Felde befindlichen Soldaten, welche zu Gunstenihrer Gattinnen, Rinder, Freunde, Kameraden, oder zu irgendJemandes Gunsten letztwillig' verfügen wollen, mögen testi-ren, wie sie können und wollen, und es soll dabei weder dieFähigkeit ihrer Gattinnen und Kinder zur Erbfolge, noch ihrfreier Stand, noch was für ein Amt sie bekleiden, unter-,sucht werden, da sie den Willen des Vaters für sich haben.Ferner soll, wie bereits aus Gründen, welche im ltechte selbstliegen, nachgelassen worden, und auch fernerhin erlaubt blei-ben soll, auch ein solcher letzter Wille rechtsbeständig sein,welcher auf der Degenscheide oder auf dem Schilde mit Blutvermerkt, oder in dem Augenblicke, wo sie in der Schlachtfallen, mit dem Schwerte in den Sand geschrieben wordenist. Geg. zu JXicomedia, am 11. Ang. 334, u. d. C. d. Opta-tus u. l'aulinus.
10. D. K. Anastasiu» an Hierin», Praef. Praet.Schreiber und Gerichtsdiener, welche bei Oberoflizierenden Dienst versehen und ihre Befehle vollstrecken, haben,wie Wir hiermit verordnen, selbst dann, wenn ihre Namenin die Soldatenrollen eingeschrieben wären, hei Errichtung"ihrer letztwilligen Verfügungen an den den Soldaten zustehen-den Vorrechten keinen Antheil. Geg. zu Constantinopel, an»15. Febr. 496, u. d. C. d. Paulus, V. C.
17. D. K. Juttinianut an Menna, Praef. Praet.
Damit man nicht glauben möge, den Soldaten sei zu je-der Zeit erlaubt, ihr Testament auf jede beliebige Weise ssuerrichten, so bestimmen Wir hierdurch, dass nur den im Fel-de beiiudlicheu Soldaten das erwähnte Vorrecht bei Errichtung
nn (Hd. XXXIV. S.76.) Allein sollte die Constit.nichtMossage"wollen: Dergleichen Soldaten können zwar über die ca*tren»i atestlren ; unterlassen sie es aber, so tritt gleich das Erbrechtdes Fiscus wie in diu bona paganiea und nicht erst die 1""
testaterbfolge der Verwandten ein