Codex. L. VI. Tit. 20. De collalionibu».
Vaters, der Schwestern ihres Vaters, oder Schwestern ihrerMutter statt finden könne. Um nun solche sich kreuzendeZweifel zu beseitigen, bestimmen Wir hierdurch, dass sowohldie Söhne als die Töchter der verstorbenen Person die vonihren Eltern erhaltene Mitgift oder Schenkung' vor der Hoch-zeit den Enkeln oder Enkelinnen dieser verstorbenem Personeinwerfen sollen, und auf gleiche Weise die Enkel oder En-kelinnen den Brüdern ihres Vaters und ihrer Mutter, deuSchwestern ihres Vaters und ihrer Mutter die Mitgift oderSchenkung vor der Hochzeit ihres Vaters oder ihrer Mutter,welche die verstorbene Person für diesen oder diese gegebenhat ^dags mithin diese Einwerfungen mit dem Vermögen derverstorbenen Person zusammengeworfen werden und davon dieEnkel und Enkelinnen zwei Theile des Erbantheils erhalten«ollen, welche ihren Eltern, wenn sie überlebend gebliebenwären, angefallen sein würden, den dritten Theil dieser Krb-portion aber zugleich mit den ihnen zustehenden Erbantheilei»die Söhne oder Töchter der verstorbenen Person, von derenErbschaft die Rede ist. Geg. zu Constantinopel, am 1. J' u "628, tu d. 2ten C. d. K. Jus tinia n.
■ Aulh. De trienle et temhse. §. Neqite Mo. (Nov. XVIII. c. 4.)
Diese Verminderung hat das neuere Recht verbessert, i""dem es unter eben diesen Personen das gerechte Piincip derGleichheit wieder hergestellt hat.
20. Dertelbe K. an Menno, Praef. I'raet.Um Dasjenige, was von Einigen ohne Grund in Zweifelgezogen worden ist, durch ein klares Gesetz zu 'erledigen, be-stimmen Wir hierdurch, dass Alles, was Denen", welchen dieLieblosigkeitsklage verstattet ist, auf den vierten Theil ihrerIntestaterbportion angerechnet wird, auch den Miterben, wennnach der gesetzlichen Erbfolge geerbt wird, eingeworfen wer*den miiss. Und zwar soll dies nicht nur in Ansehung ande-rer Gegenstände, sondern auch in Ansehung des Gewinne" An-wendung finden, welcher von einem Erben durch ein mit demVermögen des Erblassers erlangtes käufliches Amt erworbenWorden ist; so dass also der Gewinn, den er zu der Zeit»als der Erblasser starb, beziehen konnte, nicht allein auf de'*P/lichttheil angerechnet werden miiss, wenn ein Testamenterrichtet worden, sondern auch bei der Intestaterbfolge ein 7 - 11 "werfen ist. Die Regel aber, dass Alles, was auf den PH' cU 'theil anzurechnen, auch bei der Intestaterbfolge einzuwerteiist, findet keineswegs umgekehrt statt, so dass Jemand sagekönnte, alle Gegenstände, welche eingeworfen werden, ""•» -ten auch jedenfalls Denen, welchen die Lieblosigkeitsklag