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5 (1832)
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931
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Codex. L. VI. Tito 20. De collalionibut.

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lern erhalten Laben, ebenfalls einwerfen. Geg. am 26. Febr.467, u. d. C. d. Pusaeus «. Joannes.

18. D. K. Anattatiu» an Conttantinus, Praef. Pract.Wir verordnen hiermit, dass Kinder, welche kraft Un-seres Gesetzes auf deu Grund einer Bittschrift durch ein kai-serliches Rescript eigenen Hechtens geworden sind, ganz ebenso, -\vie diejenigen, welche nach den Vorschriften des alternRechts aus der väterlichen Gewalt entlassen worden sind,zur Eir.werfung nach den für die übrigen Einancipirten er-theilten Vorschriften angehalten werden sollen. Geg. zu Con-slantinopel, am 21. Juli 502, u. d. C. d. Probus li. d. jiiug.Avienus.

19. D. K. Justinianiit an Menna, Praef. Prael.Wir haben es für Unsere PJlicht erachtet, den Zweifelnein Ende zu machen, welche über die Einwerfung der Mit-gift und die Schenkung vor der Hochzeit unter gewissen Per-sonen hinreichend genug durchgesprochen worden sind. Warnümlich ein Mann mit Hinterlassung eines oder mehrerer Söh-"e, einer oder mehrerer Töchter, oder mit Hinterlassung vonEnkelkindern von jedwedem Geschlecht und Anzahl von vorherErstorbenen Rindern ohne Testament mit Tode abgegangen, odereine Frau ohne Testament mit Hinterlassung eines oder meh-rerer Söhne, einer öder mehrerer Töchter, uud von Enkelkin-dern jeglichen Geschlechts und Anzahl von vor ihr verstorbe-nen Kindern, so war zwar über die Art der Erbfolge durch-a »s kein Streit, sondern es war ganz unzweifelhaft, dass En-kelkinder dieser Art nur zwei Theile des Erbtheils ihres Va-ters und ihrer Mutter erhielten und den dritten Theil nacheiner bereits bestehenden Verordnung ihren väterlichen oder"liitterlichen Oheimen, ihren väterlichen oder mütterlichen Tau-ten überlassen inussten; allein über die Einwerfung der Mit-gift oder der Schenkung vor der Hochzeit, welche die ver-storbene Person für deu überlebenden Sohn oder Tochter, und*' ir einen bereits verstorbenen Sohn oder Tochter gegebenhatte, waren sehr viele Zweifel entstanden, indem die über-tuenden Kinder der verstorbenen Person behaupteten, dass*J>Q nicht verbunden wären, die von ihren Eltern erhaltene"ßfgift oder Schenkung vor der Hochzeit den Kindern ihresVorher verstorbenen Bruders oder Schwester einzuwerfen, da*eiu diese Einwerfung anordnendes Gesetz vorhanden sei, demJ<-Joch die linket der verstorbenen Person nicht nur widerspra-chen, sondern vielmehr ihrerseits behaupteten, dass die durch"ie Verordnung der Kaiser Area dins und Honorius ihnen^'Wiegte Verbindlichkeit zur Eiuwerfung nur in Ansehung">rcr mütterlichen Oheime, nicht Rücksichts der Brüder ihres

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