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5 (1832)
Entstehung
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933
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Codex. L. VI. TU. 20. De collatiombut.

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Nachgelassen ist, auf den Piliclittbeü angerechnet werden.Denn yoii den der Eiuwerfung unterworfenen Gegenständenkann mir Dasjenige auf den Pflichttheil angerechnet werden,Was anzurechnen in den Gesetzen speciell vorgeschrieben wor-den ist. §. 1. Da jedoch die von dem Vater oder von derMutter, oder von andern Ascendenten fiir den Sohn oder dieTochter, Enkel oder Enkelin oder ferneren Descendenten ge-gebene Schenkung vor der Hochzeit oder Mitgift eingeworfenwird, so könnte der Fall eintreten, dass eins von den Kindern)mir eine Schenkung vor der Hochzeit oder eine Mitgift, nichta ber auch eine einfache Schenkung von den Eltern empfangenbat oder zu empfangen hätte, ein anderes aber von seinenAscendenten weder Mitgift noch eine Schenkung vor der Höch-st bekommen hat oder zu bekommen hätte, sondern allein eineanfache Schenkung. Um hier jede Ungleichheit zu heben, wel-che daraus entstehen würde, wenn die eine Person, welche eineSchenkung vor der Hochzeit oder eine Mitgift empfangen hatte,solche einwerfen iniisste, die andern aber, welche blos eineeinfache Schenkung erhalten, von solcher Einwerfung durch-a »s befreit wären: so verordnen Wir fiir diesen Fall, dass ganzeben so wie diejenige, welche die erhaltene Schenkung vor" er Hochzeit oder Mitgift einzuwerfen genöthigt ist, auchdiejenige, welche, ohne eine Schenkung vor der Ehe oder einaMitgift von ihren Eltern empfangen zu haben, nur eine ein-fache Schenkung erhalten hat, zu deren Eiuwerfung verbun-den und nicht befugt sein soll, die Einwerfung aus dem Grun-de zu verweigern, dass eine einfache Schenkung nur dann^'"geworfen werde, wenn der Schenkgeber zur Zeit der Schen-,"'>g mit seiner Wohlthat eine solche Verpflichtung ausdrück-lich, verknüpft habe. Geg. zu Constautiuopel, am 6. Aug. 529,« d. C. d. De eins, V. C.

21. Derselbe K. an Joanne», Fratf. Vract.

Um Niemandem Veranlassung zu Zweifeln über die Ver-richtung zur Einwerfung zu geben, haben Wir für nöthig"«-'fluiden, der von Uns zu Gunsten dei' Kinder bereits erlas-senen Verordnung noch hinzuzufügen, dassdasjenigeVermögen, s nach derselben von den Eltern nicht eigciithiimlich erworbenVerden kann, auch nach ihrem Tode keiner Eiuwerfung un-* er den Kindern unterliegen soll. Denn so wie sie nach den Vor-schriften der altern Gesetzgebung auch nicht verbunden sind,J" 88 im Kriegsdienste erworbene Sondergut bei der Erbthei-*""£ in die gemeinschaftliche Masse einzuwerfen, so soll auchdasjenige Vermögen, was den Eltern nicht erworben wird, denRindern ausschliesslich verbleiben. Geg. am 18. Oct. 532,"" 2ten Jahre n. d. C. d. L a in « u d i u s u. Orestes, VV. CV.