Codex. L. VJ. Tit. 20. De collationibut.
15. Dieselben K. u. die Cäsar, an Philippus.
Die ans der väterlichen Gewalt entlassenen Rinder sindkeineswegs geballen, Dasjenige einzuwerfen, was sie nach demTode des gemeinschaftlichen Vaters erworben haben, sondernthejlen sich mit Ausschluss dieses in das väterliche Vermögennach den Erbantheilen. Geg. am 13. Dec., u. d. C. d. Cäsar.
10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Socrates.Es ist mit vollem Kochte angenommen worden, dass eineTochter, welche ihren Vater vermöge der gesetzlichen Erb-folge gemeinschaftlich mit ihren Brüdern beerbt und mit Aus-schluss Dessen, was ihr in einem Codicill hinterlassen worden, die Mitgift nicht einwerfen will, durch die Erblheiliings-klage nichts erreichen kann. Geg.ain28.Dec, u.d. Cd. Cäsar.
17. D. K. Leo an Krythrius, l'raef. Praet.
Um für die Kinder, sowohl männlichen als weiblichenGeschlechts, mögen sie nun eigenen Rechtens sein, oder sichnoch in der väterlichen Gewalt beiluden, welche ans irgendeinem Kechtsgrunde zur gesetzlichen Erbfolge gelangen, ■—die, weil entweder kein Testament errichtet worden, oder weilsie, wenn ein solches gemacht war, den Nachlassbesitz widerden Inhalt des Testaments erlangt haben, oder weil das Tc-stainent durch die Lieblosigkeitsklage vernichtet worden, —-auf eine billige und gleiche Weise zu sorgen, haben Wir imStreben nach jRecht und Billigkeit dem gegenwärtigen Gesetzeinzuverleiben für gut befunden, dass bei der Theilung desVermögens der ohne Testament verstorbenen Ellern, sowohldie Mitgift als die Schenkuug wegen der Hochzeit einge-worfen werden soll, welche der Vater oder die Mutter,Grossvater oder Grossiniitter, Grossgrossvafer oder Gross-grossmutter für ihren Sohn oder Tochter, Enkel oder En-keliii, Grosseiikel oder Grossenkelin gegeben oder verspro-chen haben, und zwar ohne Unterschied, ob die gedachte»Verwandten die Schenkung auf die Braut selbst für ih* eKinder übertragen haben, oder auf den Bräutigam dersel-ben, um durch ihn die Schenkung an die Braut zu bewirken;dass mithin, bei der Theihmg des Vermögens des ohne Testa-ment verstorbenen Ascendenten, um dessen Erbschaft es sie"handelt, diese aus seinem Vermögen herrührende Mitgift oderSchenkung wegen der Hochzeit eingeworfen werden lniis*-Die der väterlichen Gewalt entlassenen Kinder beiderlei " e "schlechts müssen aber in Kraft der bereits bestehenden Gesetz»Dasjenige, was sie, wie gewöhnlich geschieht, bei der Entlas-sung aus der Vatergcwalt oder nach derselben von ihren Ü -